Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen sind gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft getreten.

Das BMF erläutert nun mit Schreiben vom 28.1.2019 die wichtigsten Grundsätze, insbesondere zu:

  • Aufzeichnungspflichten
  • Bescheinigung über die steuerliche Erfassung
  • Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
  • Allgemeine Übergangsvorschriften

BMF-Schreiben vom 28.1.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002

Seminarempfehlung: Umsatzsteuer 2019

Stand: 29.1.2019