Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen sind gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft getreten.
Das BMF erläutert nun mit Schreiben vom 28.1.2019 die wichtigsten Grundsätze, insbesondere zu:
- Aufzeichnungspflichten
- Bescheinigung über die steuerliche Erfassung
- Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
- Allgemeine Übergangsvorschriften
BMF-Schreiben vom 28.1.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002
Seminarempfehlung: Umsatzsteuer 2019
Stand: 29.1.2019