Mit Schreiben vom 15.8.2023 hat das BMF zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 Stellung genommen. Diese Neuregelung ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl. I 20217, 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

 

In seinem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:

 

I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

1. Grundsatz
2. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
3. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
4. Betroffene Aufwendungen
5. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
6. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
7. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
8. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
10. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
11. Besondere Aufzeichnungspflichten


II. Abzug der Tagespauschale

1. Grundsatz
2. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
3. Doppelte Haushaltsführung
4. Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale
5. Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale


III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke

 

Das komplette BMF-Schreiben finden Sie hier.

 

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