Das BMF hat die für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1. 2027 geltenden Abgrenzungsmerkmale festgelegt. Diese lassen sich dem folgenden BMF-Schreiben entnehmen:
Das BMF hat die für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1. 2027 geltenden Abgrenzungsmerkmale festgelegt. Diese lassen sich dem folgenden BMF-Schreiben entnehmen: