Das BMF hat die für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1. 2027 geltenden Abgrenzungsmerkmale festgelegt. Diese lassen sich dem folgenden BMF-Schreiben entnehmen:

BMF-Schreiben v. 27.4.2026 – IV D 2 – S 1450/00014/005/012