Seit dem 01.01.2025 ist – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich verpflichtend eine elektronische Rechnung zu verwenden. Eine E-Rechnung liegt zukünftig nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss entweder der Norm EN 16931 entsprechen oder kann unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten vereinbart werden.
Das BMF hat hierzu bereits mit Schreiben vom 15.10.2024 sowie vom 15.10.2025 Stellung genommen. Nun wurde ein drittes Schreiben veröffentlicht. Darin erläutert das BMF ergänzende Regelungen zu folgenden Punkten:
- Pflicht zur Verwendung der E-Rechnung
- Rechnungspflichtangaben
- Rechnungsberichtigung
- Umsatzsteuerliche und technische Folgen eines Geschäftsregelfehlers
- Verhältnis zu E-Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung
- E-Rechnungen und Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben
- Sanktionsvorschriften
BMF-Schreiben v. 15.10.2026 – III C 5 – S 7287-a/00019/021/017
Webinarempfehlung: E-Rechnungen – Jetzt wird es ernst


