Das BMF hat gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1.7.2021 erweitert. Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist auf das herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften beschränkt. Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.
In der Vergangenheit hatte sich auch der BFH in einigen Grundsatzurteilen mit zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert (s. unsere Meldungen vom 21.2.2020 und vom 6.12.2022).
Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen. § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH-Urteil v. 22.8.2019 – II R 17/19). Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 3.2.2.1 und 3.2.2.2) sind somit unbeachtlich.
In den Erlassen wird auf folgende Aspekte eingegangen:
1. Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge
– Umwandlungsvorgänge nach UmwG
– Weitere Umwandlungsvorgänge
– Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
– Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 GrEStG
– Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
– Besonderheiten bei Fällen der §§ 5 und 6 GrEStG
2. Beteiligte
– Herrschendes Unternehmen
– Abhängige Gesellschaften
3. Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist
– Anzeigepflicht
– Verfahrensrechtliche Folgen
4. Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG