Das BMF hat mit Schreiben v. 20.10.2026 die Verwaltungsauffassung zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter an die BFH-Rechtsprechung angepasst. Maßgeblich ist künftig die modifizierte Trennungstheorie.
Hintergrund: Mit Urteil vom 11. Dezember 2025, IV R 17/23 hat der BFH entschieden, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 EStG der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln ist.
Infolgedessen wird das BMF-Schreiben vom 12.9.2013 (BStBl I, 1164) ersatzlos aufgehoben.
Im BMF-Schreiben vom 8.12.2011 (BStBl I, 1279) werden die Randnummern 15 und 38 neu gefasst.
Das BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Für teilentgeltliche Übertragungen, die vor dem 19.2.2026 – dem Tag der BFH-Urteilsveröffentlichung – stattgefunden haben, besteht jedoch eine Wahlmöglichkeit: Übertragender und Übernehmer können gemeinsam und unwiderruflich beim zuständigen Finanzamt beantragen, weiterhin die strenge Trennungstheorie anzuwenden.
Die angepassten Randnummern mit Beispielsfällen können Sie dem Volltext des BMF-Schreibens vom 20.10.2026 – IV C 6 – S 2241/00066/022/040 entnehmen.
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