Gesetzgebungsverfahren

Das Bundeskabinett hat sich am 10. September 2025 u. a. mit dem zuvor vom BMF vorgelegten Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 befasst und diesen beschlossen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 in der Kabinettfassung sind die nachfolgend beschriebenen (wesentlichen) Rechtsänderungen vorgesehen.

Praxishinweis

Nach dem vorliegenden Zeitplan soll der Bundestag sich mit dem Steueränderungsgesetz 2025 in 2./3. Lesung am 5. Dezember 2025 beschäftigen. Im Bundesrat soll das vom Bundestag beschlossene Gesetz am 19. Dezember 2025 beraten werden. Kommt es am 19. Dezember 2025 zur Zustimmung des Bundesrates zu dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz, werden Berater erneut nur kurze Fristen zur Gesetzesumsetzung haben. 

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale ab 2026

Übersicht

VZ 2025 ab VZ 2026
Übungsleiterfreibetrag 3.000 EUR 3.300 EUR
Ehrenamtspauschale 840 EUR 960 EUR

Praxishinweis

Im Sozialversicherungsrecht werden diese Änderungen für die sozialversicherungsrechtliche Freistellung nachvollzogen. Eingeführt wird ein dynamischer Verweis auf die steuerlichen Regelungen, so dass sich künftig eine wertmäßige Änderung im Steuerrecht unmittelbar auch im Sozialversicherungsrecht auswirkt. [1]

In Höhe des Übungsleiterfreibetrag und in Höhe der Ehrenamtspauschale liegt kein Arbeitsentgelt vor. [2]

Änderungen bei der Entfernungspauschale

Entferungspauschale: Ab dem ersten Entfernungskilometer Erhöhung auf 0,38 EUR

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 ist vorgesehen, dass die Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer 0,38 EUR beträgt. Gleichzeitig ist eine Entfristung der geltenden Regelung vorgesehen, die sicherstellt, dass die ab dem ersten Entfernungskilometer geltende Entfernungspauschale von 0,38 EUR zeitlich unbefristet gilt.

Praxishinweis

Die Rechtsänderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Lohnsteuerliche Folgen aus der Änderung bei der Entfernungspauschale

Die vorgesehene Änderung wirkt sich auch auf das Lohnsteuerabzugsverfahren aus.

Im Falle einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen in der Höhe leisten, in der dem Mitarbeiter ansonsten ein Werbungskostenabzug zusteht. [3]

Durch die Änderung der Entfernungspauschale können die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung mit 0,38 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer abgesetzt werden. Dies wirkt sich auch auf die mögliche Höhe der steuerfreien Arbeitgebererstattung aus.

Praxishinweis

Wird die wöchentliche Familienheimfahrt mit einem Dienstwagen durchgeführt, ist hierfür kein geldwerter Vorteil zu erfassen. [4] Korrespondierend scheidet für solche Fahrten ein Werbungskostenabzug aus. [5] Es handelt sich um eine fahrtbezogene Betrachtung, d. h. wenn einzelne Fahrten z. B. mit dem privaten PKW durchgeführt werden, ist hierfür ein Werbungskostenabzug und damit auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung möglich.

Nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % in folgenden – nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Fällen (Arbeitgeberleistungen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) anwenden:

  • Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Mitarbeiters zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Sammelpunktfahren.
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Fahrten zu einem (Arbeitgeber-)Sammelpunkt. Solche Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn [6] geleistet werden.

Der Höhe nach ist diese Pauschalierung auf die Höhe beschränkt, die der Arbeitnehmer für solche Fahrten ansonsten als Werbungskosten abziehen kann. Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt sich auf die Pauschalierungshöhe ab 2026 unmittelbar aus.

Praxishinweis

Durch die Anwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG hat der Arbeitgeber die pauschalierte Arbeitgeberleistung betragsmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen. Das am 29. August 2025 bekanntgegebene Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 sieht in Zeile 18 eine Eintragungsmöglichkeit vor. [7]


[1] vgl. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II – E und § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII – E

[2] § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV

[3] §§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG

[4] § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG

[5] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG

[6] Vgl. § 8 Abs. 4 EStG

[7] BMF-Schr. v. 29. August 2025 – IV C 5 – S 2533/00123/007/007