Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum steuerlichen Investitionssofortprogramm [1] sind weitere steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 2026 im Gespräch. Im Herbst 2025 soll hierzu ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Vorgesehen sind durch das Arbeitnehmer-Paket folgende Änderungen:

Einführung einer Regelung zur Aktivrente

Es soll ein Betrag von 2.000 EUR im Monat zusätzlich zum Grundfreibetrag steuerfrei gestellt werden. Persönlich begünstigt sollen Personen nach Erreichen der gesetzlichen Altersrente bzw. besonders langjährig Versicherte sein, die eine Altersversorgung beziehen. Der Freibetrag von 2.000 EUR im Monat soll gelten, wenn der Aktivrentner Gewinn- oder Arbeitnehmereinkünfte erzielt. Eigene Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen vom Aktivrentner nicht zu zahlen sein.

Steuerfreie Überstundenzuschläge für Mehrarbeit

Überstundenvergütungen für Mehrarbeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet wird, soll in gewisser Höhe – unabhängig davon, ob die Tätigkeit am Samstag, am Sonntag oder am Feiertag erbracht wird – steuerfrei gestellt werden. Eine entsprechende Ergänzung von § 3b EStG ist vorgesehen.

Steuerfreistellung einer Teilzeitaufstockungsprämie

Bei dauerhafter Ausweitung einer bisherigen Teilzeitbeschäftigung soll es dem Arbeitgeber möglich sein, eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie zu leisten. Die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit soll einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfassen müssen. Steuerfrei soll ein Betrag von 225 EUR je Stunde der Aufstockung geleistet werden können, max. aber 4.500 EUR. Bei Aufstockung der Arbeitszeit von 20 Stunden (wöchentlich) auf 40 EUR für die nächsten 24 Monate wäre eine steuerfreie Aufstockungsprämie von (20 Stunden x 225 EUR =) 4.500 EUR möglich. Diese soll entweder als Einmalbetrag oder durch Ratenzahlung leistbar sein.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen ei-ner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung soll auf 0,38 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben werden.

Eine solche Erhöhung wirkt sich auch auf die Lohnsteuer-Pauschalierung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte [2] und für die steuerfreie Erstattung von Familienheimfahrten [3] aus.

Praxishinweis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 25. Juli 2025 einen Referentenentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt. Ein vergleichbares Gesetzgebungsverfahren konnte im Jahr 2024 nicht abgeschlossen werden. [4] Wesentliche Unterschiede zum im Vorjahr diskutierten Kabinettentwurf sind nicht erkennbar. Änderungen bei dem Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung [5] sollen jedoch erst ab 2027 eintreten. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.

 

[1] Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 – BGBl I 2025 Nr. 161 v. 18.7.2025

[2] § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (LSt-Pauschalierung mit 15 %)

[3] §§ 3 Nr. 13 und 16 EStG

[4] Siehe Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung, BR-Drucks. 488/24 v. 11.10.2024

[5] § 100 EStG