Die bisherige Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Leistungen, die Sportvereine gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH sowie zu den Vorgaben des Unionsrechts (BFH, Urteil v. 13.11.2025 – V R 4/23).
Hintergrund
Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Umsätze im Zusammenhang mit kulturellen und sportlichen Veranstaltungen steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen mit gemeinnützigen bzw. berufsständischen Zwecken durchgeführt werden und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Sachverhalt
Im Streitfall handelte es sich um einen klassischen gemeinnützigen Breitensportverein (e. V.) mit mehreren Abteilungen (u. a. Fußball, Schwimmen, Turnen, Tischtennis). Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz, der sowohl dem Jugendbereich als auch dem Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Herrenfußballmannschaft dienen sollte, die innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Für die Baumaßnahme erhielt der Verein zudem einen kommunalen Zuschuss.
Im Streitjahr 2015 behandelte der Verein seine Mitgliedsbeiträge erstmals als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und machte im Gegenzug den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Kunstrasenplatzes geltend.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung qualifizierte das Finanzamt den Gemeindezuschuss als steuerpflichtig. Die Mitgliedsbeiträge stufte es – unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 4.2.2019 (BStBl I 2019, 115) – als steuerfreie Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ein und versagte folglich den Vorsteuerabzug.
Der hiergegen gerichteten Klage wurde teilweise stattgegeben (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.1.2023 – 11 K 147/22). Nach Auffassung des FG seien die Leistungen des Vereins, für die die Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden, gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Zwar habe das FG zutreffend angenommen, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erbracht habe. Rechtsfehlerhaft sei jedoch, dass das FG nicht berücksichtigt habe, dass die Beiträge als Gegenleistung für ein Bündel unterschiedlicher Angebote in verschiedenen Sportarten entrichtet wurden. Es fehle an einer – im Revisionsverfahren nicht nachholbaren – Würdigung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Mangels Spruchreife könne daher weder abschließend über eine Steuerbefreiung noch über den streitigen Vorsteuerabzug entschieden werden.
Der Senat bekräftigte ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 9.8.2007 – V R 27/04), wonach Jahresbeiträge eines Sportvereins grundsätzlich Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen sein können – unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder die angebotenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Dass die Finanzverwaltung weiterhin an einer hiervon abweichenden Verwaltungsauffassung festhält – insbesondere in Abschn. 1.4 Abs. 1 und Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE sowie im BMF-Schreiben vom 4.2.2019 –, führt nach Ansicht des BFH zu keiner anderen Beurteilung. Die Annahme, Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder seien nicht steuerbar, soweit „echte“ Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Gemeinschaftszwecke erhoben werden, sei mit den zwingenden Vorgaben des Unionsrechts nicht vereinbar. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL sehe eine derartige Ausnahme nicht vor. Dies ergebe sich für Sportvereine insbesondere aus dem Urteil „Kennemer Golf“ des Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.3.2002 – C-174/00.
Im konkreten Fall habe das FG die Steuerbarkeit der vom Verein erbrachten Leistungen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zutreffend bejaht.
Ausblick
Ist die Steuerbarkeit der Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern gegeben, ist im nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG greift.
Auf Basis der bisherigen Feststellungen des FG konnte der BFH jedoch nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang im Streitfall steuerfreie Leistungen vorlagen. Das FG habe insbesondere keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Leistungen der Verein im Rahmen der einzelnen Sportangebote gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge tatsächlich erbracht habe. Stattdessen sei lediglich darauf abgestellt worden, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen – wie des Kunstrasenplatzes – für einen organisierten Trainings- und Spielbetrieb eine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung darstelle, für die die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren gezahlt worden seien.
Die weitere Sachaufklärung bleibt nun dem FG vorbehalten.
BFH-Urt. vom 13.11.2025 – V R 4/23
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