BFH: Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses der Tantieme auf den Fälligkeitszeitpunkt bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt einem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits mit deren Fälligkeit zu. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren.
Im Urteilsfall war in den Geschäftsführerverträgen geregelt, dass die Tantiemen der Geschäftsführer einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig waren. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2008 erfolgte erst im Dezember des Folgejahres (vgl. zur Entscheidung der Vorinstanz unsere Meldung vom 4.3.2019)
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.4.2020 (Az.: VI R 44/17), dass diese vom Grundfall der Fälligkeit mit Jahresabschluss-Feststellung abweichende Fälligkeitsvereinbarung sowohl zivil- als auch steuerrechtlich wirksam ist.
Die nach § 42a Abs. 2 GmbH verspätete Jahresabschluss-Feststellung führt nicht zu einer Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung eingetreten wäre, da der Jahresabschluss bis zur Feststellung durch die Gesellschafterversammlung rechtlich nicht existent ist und nicht Grundlage für Ansprüche eines (beherrschenden) Gesellschafters gegen seine GmbH sein kann.
BFH-Urt. v. 28.4.2020 – VI R 44/17 >>
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Stand: 31.08.2020