Mit Urteil vom 23. September 2025 (Az. II R 19/24) hat der BFH eine für die Praxis äußerst relevante Entscheidung zur Schenkungsteuer bei Kapitalgesellschaften getroffen. Im Mittelpunkt steht § 7 Abs. 8 ErbStG, der die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerbaren Schenkungstatbestand erfasst. Der BFH stellt dabei klar, dass dieser Tatbestand unabhängig von einem subjektiven Schenkungswillen erfüllt sein kann.

Dem Verfahren lag eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung zugrunde, bei der ein Gesellschafter seine Anteile an der Gesellschaft an diese selbst übertrug. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als steuerpflichtige Schenkung gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Das Finanzgericht Münster hatte demgegenüber angenommen, dass es an einer freigebigen Zuwendung fehle, da kein entsprechender Schenkungswille vorgelegen habe.

Dieser Auffassung erteilte der BFH eine klare Absage. Nach seiner Entscheidung handelt es sich bei § 7 Abs. 8 ErbStG um einen eigenständigen schenkungsteuerlichen Erwerbstatbestand, der gerade nicht an die Voraussetzungen der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anknüpft. Insbesondere enthält § 7 Abs. 8 ErbStG kein subjektives Tatbestandsmerkmal. Weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch ein Schenkungswille des Leistenden sind erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass durch eine Leistung an die Gesellschaft der Wert der Anteile anderer Gesellschafter objektiv erhöht wird.

Der BFH betont zudem, dass der Leistungsbegriff weit zu verstehen ist. Auch die Abtretung eigener Anteile an die Gesellschaft stellt eine Leistung im Sinne der Vorschrift dar. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft selbst hierdurch wirtschaftlich bereichert wird oder ob der Leistende eine Gegenleistung erhält. Entscheidend ist allein die objektive Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter, die als schenkungsteuerlicher Erwerb zu qualifizieren ist.

Für die steuerliche Praxis hat dieses Urteil erhebliche Bedeutung. Es verschärft die objektive Betrachtungsweise bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und erhöht das Risiko schenkungsteuerlicher Belastungen bei Umstrukturierungen im Gesellschafterkreis. Anteilsübertragungen, Einziehungen, Abtretungen an die Gesellschaft oder vergleichbare Maßnahmen können eine steuerpflichtige Werterhöhung bei den verbleibenden Gesellschaftern auslösen.

BFH-Urt. v. 23.09.2025 – II R 19/24

Webinarempfehlung: Aktuelles zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung