BFH: Kleinunternehmer im Ausland

 

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (BFH-Urteil v. 12.12.2019 – V R 3/19).

 

Sachverhalt:

Streitig ist, ob die Klägerin, die in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien lebte und im Inland aufgrund eines Nießbrauchsrechts Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung der Wohnung ihres Vaters erzielte, die Kleinunternehmerregelung <<verlinken auf: https://test-beitraege-stbv.firefly-haj.de/2019/11/25/anhebung-der-kleinunternehmergrenze/ in Anspruch nehmen kann.

Das FG der ersten Instanz (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.6.2018 – 2 K 2232/17) vertrat unter Verweis auf § 19 Abs. 1 UStG und Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL die Auffassung, eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung komme nicht in Betracht.

 

Entscheidung des BFH:

Der BFH folgte dieser Auffassung. Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils v. 26.10.2010 C-97/09 „Schmelz“ beschränkt sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

Ferner ist die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen, so dass es auf die Überlegungen der Klägerin zu Betriebsstätten oder festen Niederlassungen ebenso wenig ankommt wie auf die Definition in § 13b Abs. 7 UStG.

Daher kann die Klägerin, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.

 

BFH-Urt. v. 12.12.2019 – V R 3/19 >>

 

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Stand: 15.05.2020