[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BFH: Beteiligung an KapG als notwendiges Betriebsvermögen
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Einzelunternehmens entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Einzelunternehmens zu gewährleisten. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 10.4.2019 – X R 28/16 entschieden.
Urteilsfall:
Im Urteilsfall unterhielt der Kläger ein Einzelunternehmen im Bereich Medienplanung und Werbeagentur. Darüber hinaus war er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, die wiederum 100 % der Anteile an der A-GmbH sowie der C-GmbH hält. Diese Gesellschaften sind im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Pharmaprodukten tätig. Der Kläger schloss sodann einen Agenturvertrag mit seiner Hauptauftraggeberin, der C-GmbH, mit dem Zweck, von den mit der Werbung beauftragten Verlagen den marktüblichen Agenturrabatt i.H.v. 15 % zu bekommen. Der Kläger gab die Agenturrabatte an die C-GmbH weiter und erhielt von dieser ein Honorar. Ähnliche Vereinbarungen bestanden offenbar mit der A- und der B-GmbH. Die Umsätze des Einzelunternehmens stammten in 2005 – 2010 zu 99 % bis 100 % aus der Werbetätigkeit für die drei Gesellschaften.
Das FA ging im Streitjahr davon aus, die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH sei seinem Betriebsvermögen zuzuordnen mit der Folge, dass die Ausschüttung aus der B-GmbH bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sei. Der Kläger wandte ein, die Beteiligung gehöre zum Privatvermögen. Denn wegen der umfangreichen eigenen Geschäftstätigkeit der B-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften diene die Beteiligung nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar dem Einzelgewerbebetrieb. Das FG folgte dieser Argumentation unter Hinweis auf den bei den GmbHs liegenden Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit und gab der Klage statt.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Grundsatz, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird (also notwendiges Betriebsvermögen darstellt), wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Demgegenüber reicht die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens ebenso wenig aus wie ein einmaliger Geschäftsvorfall. Für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil am Umsatz des Einzelunternehmens entscheidend, nicht am Gewinn. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung. Die Frage, ob eine Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist aus der Sicht des Einzelunternehmers zu entscheiden. Nicht entscheidend ist – entgegen der Auffassung des FG – der Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs der Kapitalgesellschaft.
Im Streitfall tätigte der Kläger mit den drei GmbHs 99,9 % des Umsatzes seines Einzelunternehmens. Das Einzelunternehmen war daher auf die Geschäftsbeziehung mit den drei Beteiligungsgesellschaften existenziell angewiesen. Der Einwand des Klägers, er sei aufgrund seiner sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die Einkünfte aus dem Einzelunternehmen nicht angewiesen, geht fehl. Entscheidend für die Abgrenzung des notwendigen Betriebsvermögens von einer bloßen Kapitalanlage ist, ob die Beteiligung für das Einzelunternehmen von existenzieller Bedeutung ist. Ob auch das Einzelunternehmen für den Einzelunternehmer (Steuerpflichtigen) nach dessen individuellen Verhältnissen existenziell bedeutend ist, ist unerheblich. Bei der im Streitfall überragenden Bedeutung der Beteiligung für das Einzelunternehmen kann daher von einer bloßen Kapitalanlage nicht ausgegangen werden. Die Gewinnung von Aufträgen stellt sich nicht lediglich als ein erwünschter Nebeneffekt der Beteiligung dar.
Dass der Kläger nur an der B-GmbH unmittelbar und an der A- und C-GmbH lediglich mittelbar über seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH beteiligt war, steht der Einbeziehung der mit diesen Enkelgesellschaften getätigten Umsätze in die Betrachtung nicht entgegen. Denn eine Beteiligung gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Geschäftsbeziehungen zu einer Gesellschaft unterhalten werden, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird. Damit gehört die von der B-GmbH an den Kläger ausgeschüttete Dividende zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
BFH-Urteil v. 10.4.2019 – X R 28/16 >>
Stand: 16.7.2019
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