BFH: Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

 

Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-) Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Dies hat der BFH mit Urteil v. 3.9.2019 – IX R 2/19 entschieden.

 

Sachverhalt:

Der an einem bebauten Einfamilienhausgrundstück erbbauberechtigte A errichtete nach dem Abriss des Gebäudes ein zur Vermietung vorgesehenes Zweifamilienhaus. In 2014 trug A Aufwendungen in Höhe von 10.070 EUR für die Beseitigung eines durch Wurzeleinwuchs entstandenen Schadens in dem (bereits vorhandenen) Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung des Kontrollschachts auf dem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs. Die Stadt hatte A zur Sanierung des Anschlusskanals (Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung auf dem Grundstück) auf eigene Kosten aufgefordert.

A machte diese Aufwendungen für 2014 vergeblich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend. Das FG wies die Klage ab. Es handele sich um Herstellungskosten, da ohne die Sanierung des Anschlusskanals die vorhandene Entwässerungsleitung für das neu errichtete Gebäude nicht hätte genutzt werden können.

 

Entscheidung des BFH:

Der BFH widersprach dem FG und gab der Klage – bis auf einen kleinen Teilbetrag – statt. Als Erbbauberechtigter erzielt A aus der Nutzungsüberlassung aus eigenem Recht Einkünfte aus VuV, bei denen Erschließungsaufwendungen berücksichtigt werden können.

Für die steuerliche Zuordnung von Erschließungsaufwand zu den AK/HK bzw. WK hat der BFH folgende Grundsätze entwickelt:

  • Aufwendungen für eine erstmalige Erschließungsmaßnahme gehören regelmäßig zu den Anschaffungskosten von Grund und Boden, weil der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die (abstrakte) Nutzbarkeit des Grundstücks und damit dessen Wert erhöht.
  • Aufwendungen für eine nachträgliche Erschließungsmaßnahme und Aufwendungen für eine (zusätzliche) Zweiterschließung können im Einzelfall auch sofort als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Zustand des Grundstücks durch die neue Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird, weil er sich nicht wesentlich von der bisherigen Erschließung unterscheidet. Eine Werterhöhung steht dem Sofortabzug nicht entgegen.
  • Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-) Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal (sog. Hausanschlusskosten) einschließlich der sog. Kanalanstichgebühr gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind
  • Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen Kanalisation sind als Werbungskosten sofort abziehbar, da sie nicht zu den AK/HK zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten für Anlagen auf privatem oder auf öffentlichem Grund entstanden sind.

Hiervon ausgehend sind die streitigen Aufwendungen im Wesentlichen als Werbungskosten abziehbar. Denn auf dem Grundstück des A war bereits ein Abwasserkanal vorhanden, der das bisherige Gebäude mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden hatte. Die Aufwendungen für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung dieses vorhandenen und (zumindest noch teilwiese) funktionsfähigen Abwasserrohrsystems sind als Werbungskosten bei VuV abziehbar. Sie dienen lediglich der Erhaltung des Grundstücks. Sie stellen keine Herstellungskosten dar, da sie weder der Herstellung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Rohrsystems dienten und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert haben.

Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des sanierten Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude (“Hauseinführung mittels Diamantkern-Bohrung einschl. Wandeindichtung, Isolierung und Dämmung”) in Höhe von 535,50 EUR dienten der Herstellung des auf dem Erbbaugrundstück errichteten Zweifamilienhauses. Sie sind als Herstellungskosten lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen. Ein Abzug von AfA war allerdings im Streitjahr 2014 noch nicht möglich, da das Gebäude noch nicht fertiggestellt war.

 

 

BFH-Urt. v. 3.9.2019 – IX R 2/19 >>

 

 

Stand: 21.2.2020