[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei Vorliegen einer Betriebsveranstaltung sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung zusammenzurechnen. Die Gesamtkosten sind sodann durch die tatsächlichen Teilnehmer zu dividieren.
Begrifflich soll eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliegen, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. M. E. dürften auch die Begleitpersonen von Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund den Betriebsangehörigen zuzuordnen sein.

Praxishinweis
Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, können die Aufwendungen für die eigenen Arbeitnehmer nebst Kosten für die Begleitpersonen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen können.  Sofern Begleitpersonen ansonsten nicht zugelassen werden, sind die Aufwendungen für die Begleitperson des Arbeitgebers privat veranlasst und damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Für die externen Personen (z. B. Geschäftsfreunde) scheidet die Anwendung des 110 €-Freibetrags mangels Arbeitnehmereigenschaft aus. Der Externe hat den auf ihn entfallenden Veranstaltungsvorteil grundsätzlich eigenständig zu versteuern. Dies dürfte nur über eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG durch den Einladenden zu verhindern sein. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Bewirtungskosten bei einer solchen Veranstaltung ohne Übernachtung nicht in den Anwendungsbereich von § 37b Abs. 1 EStG fallen sollen. Die auf die Geschäftsfreunde anteilig entfallenden Bewirtungskosten sind als steuerlich beschränkt abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.  Die verbleibenden Aufwendungen stellen Geschenkekosten dar, die nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen und gegebenenfalls nach § 37b Abs. 1 EStG zu pauschalieren sind.

 

>> Weitere Praxishinweise und Beispiele
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]