Nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG sind steuerfrei die Vorteile des Arbeitnehmers aus

  • der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör,
  • zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und
  • den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

Die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei.

Praxishinweis

Wird demgegenüber ein dem Arbeitnehmer zuzuordnendes Datenverarbeitungsgerät bzw. Telekommunikationsgerät betrieblich genutzt, kann der Arbeitgeber lediglich den auf die berufliche Nutzung entfallenden Kostenanteil lohnsteuerfrei erstatten.[1] Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung lässt es die FinVerw. zu, dass der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden kann. Der pauschale Auslagenersatz bleibt so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.[2]

 

Die vollumfängliche Steuerfreiheit von Telekommunikationskosten gilt nur für die Überlassung „betrieblicher“ Geräte zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten.

In den LStH wird hierzu folgendes Beispiel aufgeführt:

Beispiel

Der Arbeitgeber „kauft“ vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von z. B. 1 Euro und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem „Kauf“ vom Arbeitgeber übernommen.

Lösung

Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.

Praxishinweis

Der BFH hat sich dieser einschränkenden Sichtweise der FinVerw. nicht angeschlossen und die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG selbst dann zugelassen, wenn der Arbeitgeber ein Telefon vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen – unter dem Marktpreis liegenden – Preis erwirbt.[3] Auch in diesen Fällen soll ein „betriebliches“ Gerät des ArbG vorliegen. Beachtenswert ist im Übrigen auch, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG nur ein „betriebliches Gerät“ des Arbeitgebers voraussetzt. Befreiungsvoraussetzung ist nicht, dass der Arbeitgeber selbst für das betriebliche Gerät einen Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter abgeschlossen hat. Schließt der Arbeitnehmer einen solchen Vertrag selbst für die Nutzung des betrieblichen Geräts ab, kann der Arbeitgeber sämtliche Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei übernehmen.[4] Die Übernahme erstreckt sich folglich nicht nur auf den beruflichen Nutzungsanteil.

Gegenwärtig bleibt abzuwarten, wie die FinVerw. auf diese unliebsame neue BFH-Rechtsprechung reagieren wird. Zumindest für die Abwehrberatung sollte diese im Blick gehalten werden.

 

[1] § 3 Nr. 50 EStG

[2] Siehe R 3.50 Abs. 2 LStR

[3] BFH-Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20, VI R 51/20 und VI R 49/20

[4] R 3.45 Satz 5 LStR