[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Aufgrund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höheren Zahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung (z.B. an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen.

Zur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt nach Auffassung der OFD NRW  Folgendes:

Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Umfang nach §§ 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfrei.
Ebenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehören aber nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 Buchst. b EStG nicht Zahlungen des Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und

  • der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder
  • der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse

dienen.

Dabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden.
Nach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind die vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt:

  • Einbruch am Kapitalmarkt,
  • Anstieg der Invaliditätsfälle,
  • gestiegene Lebenserwartung und
  • Niedrigzinsumfeld.

Hingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung z.B. nicht in Betracht

  • wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder
  • bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z.B. Kalkulationsfehler, Insolvenzrisiken).

In welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu erfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 Buchst. b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar (Experten, die mit mathe-matischen Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik finanzielle Unsicher-heiten u.a. im Bereich der Altersversorgung bewerten) festzustellen.

Praxishinweis
Die Nichterfassung von Sonderzahlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 Buchst. b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen wird. Nicht begünstigt sind daher z.B. Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenanteil des Arbeitnehmers erbracht werden.

Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 Buchst. b EStG ist es unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszahlung oder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (z.B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonderzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt.

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