[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Besonderheiten bei der Abrechnung von externen Versorgungsträgern – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und Satz 3 EStG kann selbst im Falle einer Entgeltumwandlung angewandt werden

Oftmals werden solche Entgeltumwandlungen zum Jahreswechsel in Höhe des Jahresbeitrags vorgenommen. Allein der Abschluss des Versicherungsvertrages reicht jedoch für die Anwendung der Steuerfreiheit nicht aus; der Versicherungsbeitrag muss auch noch im jeweiligen Abschlussjahr an die Versicherung gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung erst in einem Folgejahr, löst dies grundsätzlich Arbeitslohn erst im Zahlungsjahr aus. Hierbei ist lohnsteuerlich Folgendes zu beachten:

Für Jahresbeiträge, die der Arbeitgeber erst im Folgejahr bis zum 10. Januar zahlt bzw. von der Versicherung bis zum 10. Januar abgebucht werden, soll für den sonstigen Bezug die Zuordnung noch zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorzunehmen sein. Auf die Fälligkeit des Beitrags 10 Tage vor dem Jahresende soll es nicht ankommen.

Gegen diese Entscheidung des FG Köln wurde Revision eingelegt; die abschließende Entscheidung des BFH bleibt gegenwärtig abzuwarten.

Werden monatliche Beiträge gezahlt, dürfte es sich insoweit um laufenden Arbeitslohn handeln; dieser gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG als in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

Beispiel
Zwischen dem Arbeitgeber B und dem Mitarbeiter A wurde im Dezember 2015 eine Entgeltumwandlung und der Abschluss einer Direktversicherung vereinbart.
Der Vertrag wurde am 14. Dezember 2015 abgeschlossen. Der Jahresbeitrag 2015 in Höhe von (2.904 €  + 1.800 €=) 4.704 € wurde vom Konto des Arbeitgebers am 7. Januar 2016 abgebucht. Die Fälligkeit lag am 10. Dezember 2015.
Der Jahresbeitrag 2016 in Höhe von (2.976 €  + 1.800 €=) 4.776 € wird am 10. Dezember 2016 abgebucht.
Nach Auffassung des FG Köln ist der am 7. Januar 2016 abgebuchte Jahresbeitrag 2015 noch dem Lohnjahr 2015 zuzurechnen.
Der Arbeitslohn aus der Zahlung an die betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitslohn erst mit tatsächlicher Zahlung zu. Durch die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftige Leistungen zu erbringen, fließt noch kein Arbeitslohn zu.
Zwar ist der Arbeitslohn grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem er zufließen.  Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind. Sie zählen zu dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Die Beitragszahlung an die Versicherung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme des Arbeitnehmers dar. Die Einnahme ist auch kurze Zeit nach Beendigung des Jahres 2015 tatsächlich zugeflossen. Als kurze Zeit ist ein Zeitraum von 10 Tagen anzusehen.
Auf die Fälligkeit der Beiträge innerhalb von 10 Tagen vor dem Jahresende soll es nach Auffassung des FG Köln bei einem solchen sonstigen Bezug – anders als von der Finanzverwaltung zum Teil behauptet – nicht ankommen.
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