Der DStV befürwortet in seiner aktuellen Stellungnahme R04/2023 den Vorstoß des BMF für eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Insbesondere die deutliche Reduzierung des bestehenden Ausnahmekatalogs und die Einführung einer Generalklausel können aus Sicht des DStV geeignet sein, das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren zu den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater zu beenden.
So soll etwa in Anlehnung an die Regelung des § 5 RDG künftig in einem neuen § 4d StBerG-E eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur erbracht werden dürfen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Dies soll am Inhalt und Umfang, dem sachlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit sowie der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen sein.
Daneben sollen ebenso wie im RDG durch eine Neuregelung des § 6 StBerG-E künftig auch sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen zulässig sein, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Aus Sicht des DStV kann eine Beratungsmöglichkeit in diesem eng umgrenzten Bereich der Hochschulen durchaus einen Beitrag leisten, junge Menschen für den steuerberatenden Beruf zu interessieren und den Berufsstand bei der Nachwuchsgewinnung zu unterstützen.