Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.

Im aktuellen BFH-Entscheidungsfall ging es um den Kostenabzug von Aufwendungen für eine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten. Der BFH ließ einen Kostenabzug nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG[1] zu, weil der Kläger im Entscheidungsfall vor Beginn der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte.[2]

Ein zuvor absolviertes Praktikum entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Erstausbildung.[3] Auch die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik stellt keine Berufsausbildung als Erstausbildung dar.

Wortlaut § 9 Abs. 6 EStG

1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von
12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

[1] VZ 2023: maximaler Kostenabzug beträgt 6.000 €

[2] BFH-Urt. v. 15.2.2023 – VI R 22/21, DStR 2023, 882

[3] Siehe § 9 Abs. 6 EStG