[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Berücksichtigung von Kapitaleinkünften

Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, sofern

  • mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • (bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze) sie den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet.

In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder – im Falle von ausländischen Kapitalerträgen – im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung dieser Einkunftsgrenzen  zu berücksichtigen sind.

Hierzu vertritt das FinMin Schleswig-Holstein  folgende Auffassung:

Zur Ermittlung der relativen Grenze nach § 1 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. EStG werden auf der  ersten Stufe sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen (Inlands- und Auslands-) Einkünfte (mit und ohne Inlandsbezug) berücksichtigt, also die “Welteinkünfte” unabhängig von der Art der Steuererhebung und unabhängig davon, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Hierbei bleiben die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt.

Auf der  zweiten Stufe werden diese Einkünfte nach dem Verhältnis des in- und ausländischen Besteuerungsrechts aufgeteilt. Dabei gelten inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.

Inländische Kapitalerträge

Inländische Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, sind auf der ersten Ermittlungsstufe für die relative Einkunftsgrenze zu berücksichtigen. Auf der zweiten Stufe sind diese als der deutschen Einkommensteuer unterliegend einzuordnen.

Ausländische Kapitalerträge

Kapitalerträge aus ausländischer Quelle, die keine inländischen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen, sind in der erste Stufe der Einkunftsgrenzenermittlung einzubeziehen. Sie sind auf der zweiten Stufe der Gruppe der Einkünfte zuzuordnen, die nicht  der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Praxishinweis
Der BFH hat mit Urteil vom 12. August 2015  entschieden, dass in die Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen sind. Er hat sich damit der Auffassung der Verwaltung angeschlossen, dass sich § 2 Abs. 5b EStG nicht auf die Prüfung der Einkunftsgrenzen zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auswirkt. Durch die Veröffentlichung des Urteils im BStBl wendet die Finanzverwaltung die Urteilsgrundsätze an.
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