[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben.

Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 20.10.2015 (AZ: VIII R 40/13)

Pressemitteilung des BFH Nr. 22 vom 9.3.2016

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