Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Nach § 1 SvEV sind jedoch bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt zu zählen, wenn sie vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Steuerrechts lohnsteuerfrei belassen oder pauschalbesteuert werden. Dies gilt für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 4 und 4a SvEV näher bezeichneten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen jedoch nur dann, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor.

Praxishinweis

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in der Vergangenheit wiederholt mit dem Zusätzlichkeitserfordernis, insbesondere im Rahmen von Entgeltumwandlungen, denen ein vorheriger Entgeltverzicht vorausgeht, befasst. Zuletzt wurden die Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R – (USK 2021-6) in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021 beraten (vergleiche Punkt 1 der Niederschrift). Angesichts der mittlerweile inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Merkmale für die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht einerseits und im Beitragsrecht andererseits sind hiernach grundsätzlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Absatz 4 EStG anzuhalten, also auch dann, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Eine Unterscheidung zwischen Entgeltverzicht auf laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wurde bislang nicht getroffen. Aus der Praxis wurde im Zusammenhang mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis
1.440 EUR pro Kalenderjahr, für deren Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG (bislang) kein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, die Frage gestellt, ob deren Finanzierung auch durch Einmalzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Wege eines vorausgehenden Entgeltverzichts möglich ist. Dabei wurde auf die zugelassene Verwendung von Einmalzahlungen für nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV beitragsfreie, zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte Beiträge zu Direktversicherungen verwiesen (vgl. Ziffer 5.2.2.2 des gemeinsamen Rundschreibens zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 21.11.2016).

Praxishinweis

Fraglich war, ob die Festlegungen zum Zusätzlichkeitserfordernis in dem Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 auch für die Verwendung von Einmalzahlungen Anwendung finden.

Bei den Festlegungen zum Zusätzlichkeitserfordernis ist nach Auffassung der Sozialversicherung nicht zwischen der Verwendung von laufendem und einmaligem Arbeitsentgelt zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung ergibt sich weder aus dem Steuerrecht noch dem Beitragsrecht.

Praxishinweis

Soweit in bisherigen Entscheidungen des BSG die Zusätzlichkeit für Direktversicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung verwendeter Einmalzahlungen ohne konkrete Begründung angenommen wurde (Urteile vom 21.08.1997 – 12 RK 44/96 -, USK 9723, und 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R -, USK 2004-39), wird dem nicht ohne weitere konkrete Rechtsprechung gefolgt.

Im Übrigen sind die Aussagen in dem gemeinsamen Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 21.11.2016 auf eine Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Finanzierung von Direktversicherungen aus den neunzehnhundertsiebziger Jahren zurückzuführen. Sie stehen dementsprechend auch mit den vorgenannten Urteilen des BSG vom 21.8.1997 und 14.7.2004 nicht im Zusammenhang. Von daher lässt sich daraus keine verallgemeinernde Rechtsauffassung, wonach bei der Finanzierung bestimmter Zuwendungen aus Einmalzahlungen die Zusätzlichkeit stets gegeben ist, ableiten. Aus Bestandsschutzgründen bleibt die Verwendung von Einmalzahlungen für nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV beitragsfreie, zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte Direktversicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung jedoch weiterhin zulässig.