Ab dem 1. Januar 2024 sollten die elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmale auch die Höhe der monatlichen Beiträge[1]

  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, und
  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

umfassen.

Bereits durch das JStG 2022 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Lohnsteuerabzugsmerkmale nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers[2] sind. Für Kinder getragene oder übernommene Beiträge[3] sind hingegen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht zu berücksichtigen.[4] Für solche Aufwendungen kann im Rahmen der Veranlagung ein Sonderausgabenabzug beansprucht werden.

 

Praxishinweis

Der Beginn des elektronischen Abrufs der vorgenannten Versicherungsbeiträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal verschiebt sich wegen technischer Schwierigkeiten auf das Jahr 2026.[5] Für 2024 und 2025 bleibt damit die bisherigen Grundsätze zur Papierbescheinigung bestehen.

[1] § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG – insoweit endet die Übergangsvorschrift nach Maßgabe von §§ 52 Abs. 36 i.V.m. 39e Abs. 3 Satz 1 EStG; siehe auch R 3.62 Abs. 2 Satz 14 und 15 LStR 2023

[2] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

[3] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 EStG

[4] Siehe auch Tz. 6.1 des BMF-Schreibens zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26. November 2013, BStBl I S. 1532

[5] Änderung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 – BGBl I 2023 Nr. 411