Beiträge an Fitnessstudios in coronabedingten Schließzeiten

 

Betreiber von Fitnessstudios gehören sicherlich zu den Unternehmern, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich am heftigsten getroffen wurden. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat aktuell zu der Frage Stellung genommen, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung steuerlich umzugehen ist. Es gilt nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene:[1]

  • Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – mithin der Beitragsrückzahlung – möglich.
  • Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE
    –mithin der Beitragsrückzahlung – möglich.

 

Praxishinweise

Zur steuerlichen Behandlung von Einzweck-Gutscheinen hat das BMF mit Schreiben vom 2.11.2020 ausführlich Stellung genommen.[2]

 

 

[1] OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 15.12.2020, S 7100 – 2020/0023

[2] BMF-Schreiben vom 2.11.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1121

 

 

Stand: 13.01.2021