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Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten (sog. Mindestbesteuerung) bestätigt, da bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei. Allerdings betonte der BFH, dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Eine Billigkeitsmaßnahme sei jedoch nicht geboten, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien.

Die Entscheidungen sind auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteile vom 20.09.2012 (AZ: IV R 36/10, IV R 29/10)

Pressemitteilung des BFH Nr. 83 vom 05.12.2012

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