BMF: Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Das BMF hat gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekanntgegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (BMF-Schr. v. 28.1.2020 – IV C 7 -S 3225/20/10001 :001).
Die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
| Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) | |
| Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG | Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
| 127,2 | 128,1 |
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
BMF-Schreiben v. 28.1.2020 – IV C 7 -S 3225/20/10001 :001 >>
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