BMF: Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Das BMF hat gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekanntgegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (BMF-Schr. v. 28.1.2020 – IV C 7 -S 3225/20/10001 :001).
Die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) | |
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG | Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
127,2 | 128,1 |
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
BMF-Schreiben v. 28.1.2020 – IV C 7 -S 3225/20/10001 :001 >>
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Stand: 3.2.2020