[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bei Auslandsentsendungsfällen wird im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung oftmals bestimmt, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten des Mitarbeiters übernimmt. Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen geht es dann darum, ob die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber Entlohnungscharakter hat oder im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird.

Mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2016[1] ist das FG Rheinland-Pfalz einen neuen Weg gegangen und hat die Auffassung vertreten, dass in der Kostenübernahme ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen kann.

Praxishinweis

Gegen diese Entscheidung wurde Revision zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ein Revisionsverfahren einleiten wird.

 

Der Urteilsfall

Ein weltweit tätiger Konzern beschäftigt ca. 26.000 Arbeitnehmer. Im Inland werden ca. 1.900 Mitarbeiter beschäftigt. Innerhalb des Konzerns wird der weltweite Austausch von Mitarbeitern gefördert. Bestandteil der Fördermaßnahmen des Arbeitgebers ist dabei jeweils auch die Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten sowohl im Herkunfts- als auch im Entsendestaat. Die Einzelheiten sind in einer Entsenderichtlinie geregelt. Diese Entsenderichtlinie bildet die Grundlage für die jeweilige Entsendung.

Die Unterstützung erstreckt sich u. a. auf die Kostenübernahme der steuerlichen Beratung im Vorfeld der Entsendung. Zudem übernimmt die Gesellschaft für die Jahre des Wechsels zwischen Herkunfts- und Entsendeland die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung für beide Länder und für die Jahre, in denen der Mitarbeiter nur im Entsendeland tätig ist, die Kosten für die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters im Gastland.

Keine Erstattung wird gewährt für die Erstellung von Steuererklärungen im Herkunftsland, die eventuell durch andere Einkommensquellen des Mitarbeiters veranlasst sind. Der Konzern gewährt die Unterstützung zudem nur dann, wenn der Entsendungswillige den von der Gesellschaft benannten steuerlichen Berater in Anspruch nimmt.

Streitig ist die Festsetzung von Lohnsteuer auf Steuerberatungskosten, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Entsendung von Arbeitnehmern mit Nettolohnvereinbarung übernimmt. Nach der Nettolohnvereinbarung trägt der Arbeitgeber auch die Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer; diese treten dem Arbeitgeber unwiderruflich alle Erstattungen von Steuern und Sozialabgaben ab.

 

Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz[2]

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz wird hinsichtlich der vom Arbeitgeber für den entsandten Mitarbeiter übernommenen Steuerberatungskosten keine Haftung ausgelöst.[3] Voraussetzung einer Inhaftungnahme ist, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt als Arbeitslohn erweist. Hiervon wird im Urteilsfall nicht ausgegangen.

Bereits durch die Vereinbarung eines Nettolohns ist das Interesse des Arbeitnehmers erfüllt, weil ihm hierdurch eine handhabbare Entscheidungs- und Vergleichsgröße zur Verfügung gestellt wird.[4] Dem entsandten Arbeitnehmer kann es grundsätzlich gleichgültig sein, wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns und zur Erledigung der durch die Nettolohnvereinbarung übernommenen Pflichten (Steuern, Sozialabgaben etc.) erfüllt, ob er dies ausschließlich aus eigenen Mitteln tut oder ob er sich die notwendigen Mittel teilweise über Erstattungen zurückholt bzw. zurückholen kann. Darüber hinaus hat er etwaige Erstattungsansprüche abgetreten, so dass er durch weitere Aktivitäten selbst keine Vorteile mehr hat.

Praxishinweis

Das FG Rheinland-Pfalz spricht sich dafür aus, das Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Entsendung, Nettolohnvereinbarung und Übernahme der Steuerberatungskosten jeweils getrennt zu beurteilen.[5]

Durch diese getrennte Betrachtung der Nettolohnvereinbarung ist davon auszugehen, dass allein der Arbeitgeber ein Interesse an der Reduzierung der Steuerlast hat.

Besonders deutlich wird dies im Falle von Antragsveranlagungen, zu deren Durchführung der Arbeitnehmer nicht gesetzlich verpflichtet ist und bei deren Durchführung er keinen weiteren Vorteil erlangen kann. Aber auch bei Pflichtveranlagungen ist ein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Steuerberatung nicht erkennbar. Denn die übernommenen Kosten betreffen nur die Steuerberatung im Zusammenhang mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit beim Arbeitgeber. Für alle anderen Einkünfte muss der Arbeitnehmer die (anteiligen) Kosten und die hieraus resultierenden Steuern selbst tragen. Allerdings erhält er ggf. auch im Rahmen einer Ausgleichsberechnung den auf diese Einkünfte entfallenden Erstattungsbetrag. Per Saldo beschränkt sich die Gestellung der Steuerberatung durch den Arbeitgeber auf die Erzielung eines möglichst hohen Ausgleichs ihrer Lohnkosten, gespeist durch die Steuererstattungen, die mit den bei ihr erzielten Einkünften verbunden sind.

Praxishinweis

Ein geldwerter Vorteil, der einer Lohnsteuerfestsetzung zu Grunde gelegt werden könnte, ist daher nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz nicht gegeben.

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage dem BFH vorbehalten bleibt. Vergleichbare Fälle sollten verfahrensrechtlich offen gehalten werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH seine vielkritisierte Entscheidung[6] vom 21. Januar 2010[7] überdenkt. Zur Nettolohnvereinbarung und einer Einkommensteuer-Nachzahlung siehe BFH-Urteil v. 03. September 2015[8].

Praxishinweis

Fraglich ist überdies hinaus, ob aus den vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten ein Vorsteuerabzug zulässigerweise in Anspruch genommen kann. Entsprechend der von Seiten des FG Rheinland-Pfalz vertretenen Gründen dürfte von einem Bezug zu Gunsten des Unternehmens auszugehen sein. Die Eingangsleistung dürfte auch im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, so dass dem Vorsteuerabzug kein Ausgangsumsatz gegenüber steht.

[1] 1 K 1605/14, juris, Revision zugelassen

[2] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.12.2016, 1 K 1605/14, juris, Rev. zugelassen

[3] § 42d EStG

[4] BFH-Urteil v. 21.01.2010, VI R 2/08, BStBl II 2010, 639

[5] So bereits Bergkemper, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 4

[6] Siehe Retzlaff/Preising, DB 2010, 980 und Hasbargen/Höreth, DStR 2010, 1169

[7] VI R 2/08, BStBl II 2010, 639

[8] VI R 1/14, BStBl II 2016, 31

 

Stand: 13.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]