[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Mit Urteil vom 07.12.2016 (11 K 2115/15 E) hat das Finanzgericht Münster entschieden

Mit Urteil vom 07.12.2016 (11 K 2115/15 E) hat da Finanzgericht Münster entschieden, dass ausländische Kapitaleinkünfte eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Der Kläger hatte in den streitanhängigen Jahren 2011 bis 2013 einen Wohnsitz in Österreich und bezog von deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente. Auch vereinnahmte er österreichische Kapitalerträge, die in Österreich der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Das zuständige Finanzamt veranlagte den Kläger gemäß § 1 Abs. 3 EStG entsprechend seines Antrages als unbeschränkt steuerpflichtig. Allerdings unterwarf das Finanzamt die österreichischen Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt. Dagegen führte der Kläger an, dass Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht zur Anwendung des Progressionsvorbehalts führen könnten. Das Finanzamt ging andererseits davon aus, dass der Kläger bei einem rein inländischen Sachverhalt aufgrund seines niedrigen persönlichen Steuersatzes eine Günstigerprüfung beantragt hätte, die zu einer Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach der tariflichen Einkommensteuer geführt hätte.
Das Finanzgericht Münster entschied dazu, dass die österreichischen Kapitaleinkünfte des Klägers nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, denn es handelt sich zum einen nicht um nach einem DBA steuerfreie Einkünfte, weil der Kläger die Einkünfte aus dem Staat bezogen hat, in dem er auch seinen Wohnsitz hatte, nämlich Österreich. Darum ist das DBA Österreich nicht anwendbar. Andererseits liegen auch die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht vor. Nach dieser Vorschrift greift der Progressionsvorbehalt zwar für solche Einkünfte ein, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind jedoch Kapitaleinkünfte außer Betracht zu lassen. Dies folgt aus § 2 Abs. 5b EStG. Auch knüpften die Regelungen über den Progressionsvorbehalt an die tarifliche Einkommensteuer an, die ja für Kapitaleinkünfte gerade nicht gelten. Für die Zwecke des Progressionsvorbehalts sei der Kläger so zu stellen, als wenn er die betreffenden Kapitaleinkünfte im Inland bezogen hätte. Dann wäre der Abgeltungssteuersatz anwendbar gewesen.
Das Finanzamt konnte auch nicht von der Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes ausgehen, weil ein entsprechender Antrag einer Fiktion nicht zugänglich ist. Zudem hätte der Kläger keinen Progressionsvorteil erlangt, weil die Kapitaleinkünfte in Österreich bereits mit 25 % besteuert wurden. Ein Progressionsvorbehalt war auch darum nicht erforderlich. Die Revision wurde zugelassen.

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