[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

33b Abs. 6 EStG bestimmt in Satz 1 und 5 Folgendes:

(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 (EStG) einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält.

5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.

Mit der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags hat sich aktuell die Finanzgerichtsbarkeit näher beschäftigt.

Der Urteilsfall

C wurde zum Betreuer von Frau A (Jahrgang 1925) und ihrem Sohn B (Jahrgang 1946) bestellt. Beide betreuten Personen wohnen seit Oktober 2012 in Pflegeheimen. C erhielt im Veranlagungsjahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 €. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte C Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 € für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf die Heimunterbringung der Betreuten ab.

Mit der Klage machte C (nur noch) den Pauschbetrag für B geltend. Dieser habe die Pflegestufe II, sitze im Rollstuhl und erhalte die Körperpflege durch das Heimpersonal. Er selbst führe aber alle Fahrten außerhalb des Heims durch, mache Bewegungsübungen mit B, unterhalte sich mit ihm und übernehme sonstige Aufgaben.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. November 2017[1] entschieden, dass die Gewährung des Pflegepauschbetrags[2] bereits ausgeschlossen sei, wenn der Steuerpflichtige als Pflegeperson eine – wenngleich steuerfreie – Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer[3] erhält (“keine Einnahmen).

Praxishinweis

Dieser Ausschluss tritt nach der Rechtsprechung nur dann nicht ein, wenn der Kläger das Betreuungsgeld ausschließlich verwendet, um Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten – dann wären die „Einnahmen“ im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG unschädlich. Dies wurde im Urteilsfall vom Kläger nicht geltend gemacht und war für die Finanzrichter auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger die Beschreibung seiner pflegerischen beschränkt auf rein persönliche Dienst- und Hilfsleistungen; diese mögen Zeit und Kraft erfordern, nicht indes finanzielle Aufwendungen.

Über die Entscheidungserheblichkeit hat das FG Düsseldorf[4] zudem darauf hingewiesen, dass der Pflegepauschbetrag nicht zu gewähren sei, wenn die Pflegetätigkeit nicht eine Mindestpflegedauer erreicht. Die überwiegende Literatur fordert eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang, d. h. mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes.[5] Dem schlossen sich die Düsseldorfer Richter an. Im Urteilsfall wurde die Pflege nicht in im Mindestmaß erbracht. Der Kläger selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

Gewährungsvoraussetzung ist zudem, dass die Pflege in einer “Wohnung” durchgeführt wird. Das FG Düsseldorf hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff der “Wohnung” i.S.d.
§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim umfasst. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden und wird in der Literatur kontrovers diskutiert.

 

Praxishinweis

Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren. Eventuell wird sich der BFH dann auch zur Definition des Wohnungsbegriffs i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG äußern. Vergleichbare Sachverhalte sollten offen gehalten werden, um von einer eventuell positiven höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren zu können.

[1] 15 K 3228/16 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 52/17

[2] § 33b Abs. 6 EStG

[3] § 1835 BGB

[4] 15 K 3228/16 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 52/17

[5] Loschelder, Schmidt, EStG-Komm., § 33b Rdn 37

 

 

Stand: 26.03.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]