Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins nicht umsatzsteuerbar

 

Erhält das Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 26.11.2020 entschieden.[1] Es ging um folgenden Sachverhalt: Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung. Begründung:  Der Kläger ist mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.  Mit seiner Entscheidung wendet das FG Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13.6.2019[2] analog an. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Lesen Sie hierzu auch:

Besteuerung von Aufsichtsrats- und ähnlicher Tätigkeiten, Urteil des FG Niedersachsen v. 8.10.2020 – 5 K 282/18

 

Unternehmereigenschaft des Vorstandsmitglieds einer Berufskammer, Urteil des FG Hamburg v. 8.9.2020 – 6 K 131/18

 

 

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[1] FG Köln, Urteil vom 26.11.2020, 8 K 2333/18, PM des FG Köln vom 10.2.2021

[2] EuGH-Urteil vom 13.6.2019, C 420/18, NWB NAAAH-21234

 

Stand: 09.03.2021