Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von
60 EUR (brutto), z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.[1]

Praxishinweis

Durch die LStR 2023[2] tritt eine Einschränkung ein. Danach sind Aufmerksamkeiten zugunsten eines Angehörigen des Arbeitnehmers nur noch dann nicht steuerbar, wenn es sich um einen im Haushalt lebenden Angehörigen handelt. Die Einschränkung ist bedeutsam, sofern der Arbeitgeber z. B. ein Hochzeitsgeschenk an ein in einem eigenen Hausstand lebendes Kind des Mitarbeiters zuwendet. Um eine individuelle Steuerpflicht zu verhindern, könnte die 50 EUR-Freigrenze[3] oder eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach
§ 37b Abs. 2 EStG erwogen werden.

Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. Ist ein Gutschein als Geldzuwendung zu qualifizieren, scheidet die Anwendung der 60 EUR-Grenze aus.

 

 

Beispiel 1

Die Mitarbeiterin A erhält von ihrem Arbeitgeber zu ihrem Geburtstag einen Geschenkgutschein einer Parfümerie im Wert von 60 EUR (eine lohnsteuerliche Sachzuwendung liegt vor).

Es liegt eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit vor; die 50 EUR-Grenze[4] wird hierdurch nicht verbraucht.

Beispiel 2

Die Mitarbeiterin A erhält von ihrem Arbeitgeber zur Einschulung ihres Kindes ein Sachgeschenk im Wert von 60 EUR (brutto).

Es liegt eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit vor; die 50 EUR-Grenze[5] wird hierdurch nicht verbraucht.

Beispiel 3

Die Mitarbeiterin A erhält von ihrem Arbeitgeber zur Hochzeit des 30 jährigen Sohns ein Sachgeschenk im Wert von 60 EUR (brutto). Der Sohn lebt bereits seit Jahren nicht mehr im Haushalt der Eltern.

Es liegt keine nicht steuerbare Aufmerksamkeit vor; die 50 EUR-Grenze[6] kommt wegen der Betragshöhe nicht zur Anwendung. Allenfalls kommt eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG in Frage.

Praxishinweis

Bei getrennt lebenden Elternteilen dürfte die 60 EUR-Grenze nur dann anzuwenden sein, wenn sich das gemeinsame Kind zumindest zeitweise auch im eigenen Hausstand des jeweiligen Elternteils aufhält. Zuwendungen anlässlich der Goldhochzeit der Eltern des Arbeitnehmers dürften von der 60 EUR-Regelung ausgeschlossen sein, da diese i.d.R. nicht in einem gemeinsamen Hausstand mit dem Arbeitnehmer leben.

 

 

[1] R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023

[2] LStR 2023 v. 5.12.2022 – BStBl I 2022 Sondernummer 2

[3] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[4] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[5] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[6] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG