Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts 

 

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt v. 30.3.2022 erfolgt. 

Sie gilt für die Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen). 

Die Erklärungen sind dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. 

Nur auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten gem. § 228 Abs. 6 Satz 2 Bewertungsgesetz auf eine Datenfernübertragung verzichten. Ist dies der Fall, stellt das Finanzamt einen entsprechenden Erklärungsvordruck zur Verfügung. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. 

 

Die teilweise von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichenden Länder fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur entsprechenden Erklärungsabgabe auf: 

 

Baden-Württemberg, 

Bayern, 

Hamburg, 

Hessen und 

Niedersachsen. 

 

Hierbei wird von einigen Ländern auf die Erklärungsabgabe für unverändert vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz verzichtet (z. B. Niedersachsen). 

 

 

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