[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Arbeitnehmereigenschaft bei Amateursportlern

 

Bei Sportvereinen kommt gerade im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Außenprüfungen regelmäßig die Frage auf, ob Amateursportler als Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne einzuordnen sind.

Praxishinweis

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 30. August 2017[1] am Rande auch die Frage aufgeworfen, ob Amateursportler als lohnsteuerliche Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Zur Abgrenzung hat der BFH bereits mit Urteil vom 23. Oktober 1992[2] entschieden, dass Sport nicht um des Entgelts willen ausgeübt wird, wenn der Sportler für seine Betätigung lediglich Aufwendungsersatz erhält.

Praxishinweis

Liegen Leistungen vor, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, liegt keine Einkunftserzielungsabsicht (sondern eine Liebhaberei) vor.

Liegen jedoch Leistungen vor, die den tatsächlichen Aufwand nicht nur unerheblich übersteigen, geht die Finanzverwaltung von einer Einkunftserzielungsabsicht aus. Bei der Ermittlung des Totalgewinns werden auch steuerfreie Einnahmen einbezogen.[3] Für die Prüfung, ob die Zahlungen den Aufwand nicht unerheblich übersteigen, wird auf den Betrag von 256 € im Kalenderjahr zurückgegriffen.[4]

Die Einkunftserzielungsabsicht ist im jeweiligen Einzelfall – d. h. bezogen auf jeden einzelnen Spieler – zu prüfen. Wird die Einkunftserzielungsabsicht bejaht, muss vom Arbeitgeber (dem Verein) geprüft werden, ob der Arbeitslohn

  • steuerfrei (z. B. Reisekosten oder Auslagenersatz) oder
  • steuerpflichtig

ist. Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, muss anschließend geprüft werden, ob

  • dieser individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers zu besteuern ist oder
  • eine Pauschalierung der Lohnsteuer (z. B. bei geringfügig entlohnten Beschäftigten[5] oder bei Zuschüssen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte[6]) zur Anwendung kommen kann.

Praxishinweis

Die Vergütungen auch zu Gunsten der Amateursportler umfassen i.d.R. nicht nur Barzahlungen (z. B. Spiel- und Erfolgsprämien, Fahrtkosten, Wäschegeld etc.). Hierzu können auch Sachbezüge wie z. B. eine Pkw-Gestellung zählen. Außerdem müssen die Leistungen nicht zwingend nur von dem Verein selbst geleistet werden. Auch Vergütungen von Sponsoren, die mit dem Verein in Verbindung stehen, können hierbei zu berücksichtigen sein (Arbeitslohn von dritter Seite).

Eine Arbeitnehmereigenschaft des Amateursportlers setzt ein Dienstverhältnis voraus; d. h. der Sportler muss dem Verein seine Arbeitskraft schulden.[7] Wird einem Amateursportler für seine sportliche Tätigkeit ein der Höhe nach feststehendes Entgelt laufend gezahlt, soll eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen (Entgeltvereinbarung mit sporttreibendem Mitglied). Unerheblich soll hierbei sein, ob der Aufwandsersatz des Vereins steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Unerheblich ist auch, ob die getroffenen Vereinbarungen mündlich oder schriftlich getroffen werden. Auch das tatsächliche (Abrechnungs-) Verhalten dürfte für die Abgrenzung heranzuziehen sein.

Praxishinweis

Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 26. September 2017[8] entschieden, dass Vertragsspieler, die für den Verein den Fußballsport als Amateur i.S.d. Vorschriften der DFB-Spielordnung ausüben und neben Erfolgsprämien Aufwands- und Auslagenersatz erhielten, als Arbeitnehmer zu behandeln seien.

Die Sozialversicherungsträger haben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschlossen[9], dass bei Amateursportlern, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein auf Grund ihrer mitgliedschaftlichen Bindungen in Sportvereinen tätig werden, die widerlegbare Vermutung zu Grunde gelegt wird, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 200 € monatlich keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsträger weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG für ehrenamtlich tätige Übungsleiter gewählt worden sei.

Praxishinweis

Im Lohnsteuerrecht hat diese Sichtweise der Sozialversicherung keine unmittelbare Bedeutung. Dies wird auch damit begründet, dass für die Tätigkeit als Amateursportler weder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG noch nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)[10] gewährt wird. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung könnte aber als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden.[11]

 

[1] II R 46/15, BFH/NV 2018, 125

[2] BStBl II 1993, 303

[3] BFH-Urteil v. 09.04.2014 – X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359 m.w.N.

[4] siehe § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG

[5] § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG

[6] § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

[7] § 1 Abs. 2 LStDV

[8] 2 K 264/13, n.V.

[9] siehe Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs v. 13.3.2013

[10] BMF-Schreiben v. 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581 Nr. 1

[11] siehe auch BFH-Urteil v. 11.11.2015 – V R 3/15, BFH/NV 2016, 795

 

 

 

Stand: 12.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]