[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Arbeitgeber-Sammelpunkt: Wann ist ein Aufsuchen typischerweise arbeitstäglich?

 

9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG bestimmt Folgendes:

1Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.

3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 S. 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.

4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechen.“

Sofern Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt[1] vorliegen, ist nur die Entfernungspauschale[2] steuerlich abziehbar bzw. es scheidet für den Arbeitgeber eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung als Reisekostenersatz aus. Eine Arbeitgeber-Erstattung kann dann allenfalls nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) pauschal versteuert werden.

Die Finanzämter legen den Begriff des Arbeitgeber-Sammelpunkts zum Teil sehr weit aus. Dem ist zumindest das Niedersächsische FG mit Urteil v. 15. Juni 2017[3] entgegen getreten.

Ein „typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen“ eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ist danach nicht gleichzusetzen mit „regelmäßig oder üblicherweise“.

Ein Fernfahrer, der lediglich 2 – 3 Tage/Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz seines Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auf. Denn die Tätigkeit ist durch mehrtägige Reisen geprägt.

Praxishinweis

Diese Auslegung des Niedersächsischen FG ist positiv. Sie steht allerdings im Widerspruch zu einer Entscheidung des Sächsischen FG[4].

Das Sächsische FG hält es für richtig, eine „typischerweise arbeitstägliche“ Anfahrt zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit dort zu beginnen.

  • 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG verlange laut FG nicht die Anfahrt an tatsächlich fünf Tagen pro Arbeitswoche („typischerweise arbeitstäglich“). Obwohl zunächst die Revision gegen diese Entscheidung eingelegt wurde, ist das Hauptsachenverfahren mittlerweile erledigt.[5] Gründe der Erledigung sind nicht bekannt.

Die Finanzverwaltung geht dem Vernehmen nach davon aus, dass von einem typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen desselben Ortes/desselben weiträumigen Tätigkeitsgebiets nur dann auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Ort/das jeweilige Gebiet an jedem seiner Arbeitstage tatsächlich aufsucht. Damit schließt sich die Finanzverwaltung der günstigen Rechtsprechung des Niedersächsischen FG an.

Um Arbeitgeberhaftungsrisiken im Falle einer steuerfreien Reisekostenerstattung zu verhindern, ist eine Anrufungsauskunft zu empfehlen.


Beispiel 1

L ist als LKW-Fahrer bei einer Firma in Rosenheim beschäftigt. Nach seinen arbeitsvertraglichen Regelungen wird L dem Betriebssitz in Rosenheim dauerhaft zugeordnet.

L sucht in 2018 den Betriebssitz zur Übernahme des LKW arbeitstäglich an insg. 220 Tagen mit seinem privaten PKW auf. Die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Übernahme des LKWs beträgt 30 Entfernungskilometer.

Frage: Kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten) leisten?

L ist dem Betriebssitz Rosenheim dauerhaft zugeordnet, so dass in Rosenheim die erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EStG begründet wird. Nach der Verwaltungsauffassung ist es unerheblich, ob am Zuordnungsort eine Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit erbracht wird[6].

Die Fahrtkosten sind nach der Entfernungspauschale abzurechnen. Der Arbeitgeber kann allenfalls nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. Ein steuerfreier Reisekostenersatz für die Fahrtkosten scheidet aus.

Höhe:

0,30 € x 220 Arbeitstage x 30 Entfernungskilometer =                    1.980 €
(pauschalierbar nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 %)

Praxishinweis

Gegenwärtig ist strittig, ob eine Zuordnung selbst dann wirksam ist, wenn am Zuordnungsort keine Haupttätigkeit erbracht wird. Die Entscheidung des BFH in dem anhängigen Musterverfahren bleibt mit Spannung abzuwarten.[7] Arbeitgeber sollten sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung orientieren. Danach ist eine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers wirksam, auch wenn am Zuordnungsort nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit durch den Mitarbeiter erbracht wird.

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings ist L dem Betriebssitz in Rosenheim nicht zugeordnet.

Frage: Kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten) leisten?

Am Betriebssitz in Rosenheim wird keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG begründet, weil L diesem Ort nicht dauerhaft zugeordnet wurde.

Auch eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG scheidet aus, weil L am Betriebssitz nicht arbeitstäglich eine Haupttätigkeit erbringen soll. Die Fahrzeugabholung und –abgabe sowie das Be- und Entladen des LKW ist keine Haupttätigkeit.[8] Alleine das arbeitstägliche Aufsuchen begründet keine erste Tätigkeitsstätte.

Fahrtkosten können jedoch nicht mit 0,30 € je zurückgelegtem Kilometer abgerechnet werden, wenn eine Fahrt zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt vorliegt.[9] Von einer Arbeitgeber-Sammelpunktfahrt nach Rosenheim ist insoweit auszugehen, weil L arbeitstäglich zur Aufnahme seiner Tätigkeit denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufsuchen soll. Demgemäß kann der Arbeitgeber für solche Fahrten allenfalls eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) vornehmen.

Praxishinweis

Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen wird im Übrigen auf die berufliche Abwesenheit von der Wohnung abgestellt.

Beispiel 2

L ist als LKW-Fahrer bei einer Firma in Rosenheim beschäftigt. Nach seinen arbeitsvertraglichen Regelungen wird L nicht dem Betriebssitz in Rosenheim zugeordnet. L übt seine Fahrtätigkeit i.R.v. ein- oder mehrtägigen Fahrten im Inland und Ausland – in 2018 an insg. 240 Arbeitstagen – aus. L hat in 2018 an 115 Tagen den Betriebssitz in Rosenheim aufgesucht, um dort den LKW zu übernehmen. Die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Übernahme des LKWs beträgt 30 Entfernungskilometer.

Frage: Kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten) leisten?

Am Betriebssitz in Rosenheim wird keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG begründet, weil L diesem Ort nicht dauerhaft zugeordnet wurde.

Auch eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG scheidet aus, weil L am Betriebssitz nicht arbeitstäglich eine Haupttätigkeit erbringen soll. Die Fahrzeugabholung und –abgabe sowie das Be- und Entladen des LKW ist keine Haupttätigkeit.[10] Alleine das arbeitstägliche Aufsuchen begründet keine erste Tätigkeitsstätte.

Fahrtkosten können jedoch nicht mit 0,30 € je zurückgelegtem Kilometer abgerechnet werden, wenn eine Fahrt zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt vorliegt.[11] Von einer Arbeitgeber-Sammelpunktfahrt nach Rosenheim ist insoweit nicht auszugehen, weil L nicht „typischerweise arbeitstäglich“ denselben Ort aufsucht. Die Finanzverwaltung legt den Begriff „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen in der Weise aus, dass der Arbeitnehmer den jeweiligen Ort an jedem seiner vereinbarten wöchentlichen Arbeitstagen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit aufzusuchen hat. Durch die mehrtägigen Fahrten wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. [12]

Praxishinweis

Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen wird im Übrigen auf die berufliche Abwesenheit von der Wohnung abgestellt.

[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

[2] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG

[3] Nds. FG, Urt. v. 15.6.2017 – 10 K 139/16, Juris

[4] Sächsisches FG, Urt. v. 14.3.2017 – 8 K 1870/16, rkr.

[5] BFH-Beschluss v. 07.11.2017 – VI R 33/17, n.V.

[6] BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 – Rz. 6

[7] Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.4.2017 – 2 K 168/16, EFG 2017, 980, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 27/17

[8] BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 – Rz. 26

[9] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

[10] BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 – Rz. 26

[11] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

[12] A. A. Sächsisches FG, Urt. v. 14.3.2017 – 8 K 1870/16, Juris, Rev. vor dem BFH – VI R 33/17 – erledigt

 

 

Stand: 12.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]