[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Anreize für die Nutzung von (Hybrid-) Elektrofahrzeugen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf enthält neben Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch Änderungen des Einkommensteuergesetzes.

Neue Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 46 EStG-E)

In den Katalog der Steuerbefreiungen soll in § 3 EStG folgende neue Nr. 46 aufgenommen werden:

“46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;”

Die im neuen § 3 Nummer 46 EStG-E geregelte Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers soll das umweltfreundliche Engagement der Besitzer von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen honorieren. Ebenso sollen deren Arbeitgeber belohnt werden, die das Aufladen im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Ob als Elektrofahrzeuge auch E-Bikes angesehen werden, bleibt abzuwarten. Ggf. könnte für diese Zwecke eine Abgrenzung analog den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erfolgen (so auch z.B. BMF-Schreiben vom 23. November 2012, BStBl I 2012, 1224, zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern). Im Sinne der Förderung des umweltfreundlichen Engagements bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zumindest im Erlasswege die o. g. Steuerfreiheit auch auf E-Bikes ausdehnen wird.

Praxishinweis “Nutzung Elektrofahrzeuge”
Erste Diskussionen mit Vertretern der Finanzverwaltung offenbarten aber auch, dass sich diese Befreiungsregelung nur auf die Ertragsteuer bezieht. Welche umsatzsteuerlichen Folgewirkungen zu ziehen sind, ist bislang nicht abschließend diskutiert worden. Gerade das Auseinanderdriften bei der Betriebsveranstaltung zwischen Lohnsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht lässt eine weitere Auslegungsdivergenz befürchten.

Der Begriff des “Betriebs des Arbeitgebers” ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich hierbei um die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) handeln; die Steuerbefreiung soll auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten.  Durch das Abstellen auf den Betrieb des Arbeitgebers soll sichergestellt werden, dass sich der jeweilige Arbeitgeber selbst unmittelbar an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligt.

Praxishinweis “Nutzung Elektrofahrzeuge”
Der neue Rechtsbegriff “Betrieb des Arbeitgebers” ist auslegungsbedürftig und löst neue Abgrenzungsfragen aus. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sollte eine Legaldefinition aufgenommen werden, um Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Finanzämtern zu verhindern.

Die vorgesehene Regelung fügt sich in den Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei stellt (insbesondere die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte in § 3 Nr. 45 EStG).

Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen.

Praxishinweis “Nutzung Elektrofahrzeuge”
Wo die überlassene betriebliche Ladevorrichtung aufgestellt wird, dürfte unerheblich sein. Damit dürfte auch die betriebliche Ladevorrichtung, die bei dem Arbeitnehmer zu Hause aufgestellt wird, unter den Begünstigungstatbestand fallen. Entscheidend ist allerdings, dass es sich um eine “betriebliche” Ladevorrichtung handelt. Nach dem BFH-Urteil v. 18. Februar 2014  wird das Kriterium “betrieblich” nur dann erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut lohnsteuerlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer nicht sämtliche Risiken zu tragen hat. Die zur Dienstwagengestellung ergangene Rechtsprechung dürfte zu übertragen sein.

Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung). Für die private und betriebliche Nutzung eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs reicht es nicht aus, wenn es nur im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen wird. Aufgrund der noch begrenzten Batteriekapazität und der damit verbundenen geringen Reichweite muss der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzung das Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug regelmäßig zusätzlich aufladen. Dies setzt insbesondere für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge mit einer größeren Batteriekapazität eine entsprechende Ladevorrichtung voraus. Wird sie vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassenen, bleibt der so entstehende geldwerte Vorteil nach der Neuregelung steuerfrei.

Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Praxishinweis “Nutzung Elektrofahrzeuge”
Einen weiteren Detailpunkt gilt es, im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen: Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG und der steuerfreien Trinkgelder aufzuzeichnen.  Vor dem Hintergrund der angestrebten Förderung der Elektromobilität sollte der Gesetzgeber für die neue Befreiungsvorschrift ebenfalls eine generelle Befreiung von der Aufzeichnung im Lohnkonto aufnehmen. Diese ist im bisherigen Gesetzentwurf nicht enthalten.

Neue Lohnsteuerpauschalierung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG-E)

In den Katalog der Lohnsteuerpauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz von 25 % soll in § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG eine neue Nr. 6 angefügt werden:

“6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers geleistet werden.”

Die geplanten Neuregelungen in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG-E sollen ebenfalls die rasche Verbreitung der Elektromobilität fördern. Deshalb erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 %  Lohnsteuer zu besteuern.
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb der (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 25 % erheben.

Praxishinweis
Durch die mögliche Pauschalierung wird verhindert, dass durch die o.g. geldwerten Vorteile die 44 €-Freigrenze verbraucht wird. Bei der Prüfung der 44 €-Freigrenze bleiben u. a. pauschal versteuerte Vorteile außer Ansatz.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung der Ladevorrichtung und der Zuschüsse soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Pauschalierung der Lohnsteuer voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Sofern die Lohnsteuerpauschalierung zeitnah  erfolgt, löst diese keine Sozialversicherungspflicht aus.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]