[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017[1] hat das BMF eine generelle Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR per Authentifizierung bestimmt. Formlose Gewinnermittlungen genügen dieser Anforderung nicht. Diese Übermittlungspflicht gilt ab dem VZ 2017 und erstreckt sich neben der Anlage EÜR auch auf[2]

  • die Anlage AVEÜR (insbesondere Anlagevermögen) sowie auf
  • die Anlage AVSE (Sonderberechnung – Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben).
  • Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen – ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 €, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Praxishinweis

Die früher geltende Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € generell die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen wurde, gilt ab dem VZ 2017 nicht mehr. Nur in Härtefällen verzichtet die Finanzverwaltung im jeweiligen Einzelfall auf Antrag weiterhin auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.

Die elektronische Übermittlungsverpflichtung hat zu Widerstand bei Arbeitnehmern geführt, die (geringfügige) Gewinneinkünfte bzw. nebenberufliche Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit erzielen. Nach Beratungen auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung nunmehr Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR nebst Nebenanlagen zugelassen[3]:

1.

Grundsätzlich ist die Anlage EÜR nebst Nebenanlagen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übertragen. Dies gilt jedoch nicht – so die Klarstellung der Finanzverwaltung -, wenn keine Pflichtveranlagung abzugeben ist bzw. keine Antragsveranlagung eingereicht wird.

2.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur in den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG genannten Gründen durchgeführt.

Hierbei ist zwischen einer Pflichtveranlagung[4] und einer Antragsveranlagung[5] zu unterscheiden.

Eine Pflichtveranlagung wird u. a. dann ausgelöst, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 410 € beträgt.[6]

Betragen die vorgenannten Einkünfte 410 € oder weniger, besteht keine Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Eine Pflichtveranlagung kann dann aber durch
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 7 EStG ausgelöst werden.

Beispiel

Die Arbeitnehmerin A erzielt im VZ 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat. A wird zusammen mit ihrem Ehemann B veranlagt, der ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Ehegatten haben als Steuerklassenkombination die Steuerklassen III / V gewählt. A erzielt im VZ 2017 aus dem Betreiben einer Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 350 €.

Die Eheleute A und B haben eine Einkommensteuererklärung wegen der Steuerklassenwahl
III / V abzugeben.[7]

Für die aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Anlage EÜR auszufüllen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übertragung der Anlage EÜR besteht aber nur dann, wenn auch die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird. Ansonsten reicht die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform aus.

Wird die 410 €-Grenze überschritten, sind die durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Gewinneinkünfte elektronisch im Authentifizierungsverfahren zu übermitteln. Die gilt auch für Privatpersonen. Auf Antrag kann eine Ausnahme von der elektronischen Übermittelungspflicht in Härtefällen zugelassen werden.[8]

3.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten können die Einnahmen in gewisser Höhe steuerfrei bleiben.[9]

Bleiben die Einnahmen insgesamt steuerfrei, besteht nach neuer Verwaltungsauffassung keine Verpflichtung, die Anlage EÜR zu übermitteln. Dies wurde zunächst anders gesehen und gilt auch in den Fällen, in denen ein steuerlicher Berater die weiteren Erklärungsdaten elektronisch übermittelt.

Übersteigen die Einnahmen den jeweiligen Freibetrag, muss die Anlage EÜR nebst Nebenanlagen ausgefüllt werden. Eine formlose Gewinnermittlung ohne Ausfüllung der Anlage EÜR soll nicht ausreichend sein. Diese Verpflichtung zur Ausfüllung der Anlage EÜR besteht auch dann, wenn neben dem Steuerfreibetrag die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben angesetzt werden.

Praxishinweis

Das Ausfüllen der Anlage EÜR ist von der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR zu trennen.

Eine elektronische Übermittlung der Anlage EÜR muss nur dann vorgenommen werden, wenn die ermittelten Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit 410 € übersteigen. Übersteigen die jeweils ermittelten Einkünfte 410 € nicht, muss nur die Anlage EÜR ausgefüllt  eingereicht – aber nicht übertragen – werden. Der Betrag von 410 € dürfte als positive Einkünfte zu verstehen sein. D. h. auch im Verlustfall nur eine Ausfüllung der Anlage EÜR nötig.

Berater werden i.d.R. die Steuererklärungen im authentifizierten Verfahren übermitteln. Es stellt sich die Frage, ob die “Vereinfachungsregelung” der Finanzverwaltung auch gilt, wonach bei Einkünften bis 410 € die Anlage EÜR nur auszufüllen aber nicht zu übermitteln ist. In der Kurzinfo der OFD NRW vom 20. April 2018[10] wird zu den ehrenamtlich Tätigen nur ausgeführt, dass keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR besteht. Auf den Fall, ob bei (freiwilliger) Datenübertragung auch die Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige zu übertragen wird, wird nicht näher eingegangen. M. E. spricht vom Sinn und Zweck alles dafür, dass bei (freiwilliger) Datenübertragung auch die Anlage EÜR zu übertragen ist.

Beispiel 1

Der allein stehende Arbeitnehmer A erzielt im VZ 2017 als Trainer eines Sportvereins Einnahmen in Höhe von 1.500 €.

Die Einnahmen bleiben nach Maßgabe von § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Es besteht keine Verpflichtung, die Anlage EÜR auszufüllen. Auch muss demgemäß auch keine elektronische Übertragung der Anlage EÜR erfolgen; dies gilt selbst dann, wenn die restlichen Angaben der Einkommensteuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Beispiel 2

Der allein stehende Arbeitnehmer A erzielt im VZ 2017 als Trainer eines Sportvereins Einnahmen in Höhe von 2.600 €.

Die Einnahmen bleiben nach Maßgabe von § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € steuerfrei.

Die steuerpflichtigen Einnahmen betragen 200 €.

Es besteht eine Verpflichtung, die Anlage EÜR auszufüllen und dem Finanzamt vorzulegen. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR existiert nicht (mehr), weil die Einkünfte 410 € nicht übersteigen. Die Grenze von 410 € leitet sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab.

Praxishinweis

Wird hingegen die Einkommensteuererklärung (freiwillig) durch Datenfernübertragung übermittelt, so dürfte aus meiner Sicht auch die Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln sein.

 

[1] BStBl I 2017, 1381

[2] FBeh HH, Vfg. v. 11.10.2017 – S 2142 – 2017/004-52, DStR 2018, 413

[3] Siehe OFD NRW v. 20.04.2018, Kurzinfo ESt 03/2018, NWB RAAAG-82169

[4] § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG

[5] § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

[6] siehe weitergehend § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

[7] § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG

[8] entsprechend § 150 Abs. 8 AO

[9] siehe § 3 Nr. 26, Nr. 26a und Nr. 26b EStG

[10] OFD NRW v. 20.04.2018, Kurzinfo ESt 03/2018, NWB RAAAG-82169

 

 

Stand: 16.05.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]