Die Änderung der gestaffelten Entfernungspauschale findet auch in der Anlage EÜR Berücksichtigung.

 

Praxishinweis

Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale[1] seit 1.1.2021 befristet bis zum 31.12.2026 gestaffelt gewährt.

Ab dem 21. Entfernungs-km ergibt sich durch das StEntlG 2022[2] eine erhöhte Entfernungspauschale, durch die Fernpendlern ein erhöhter steuerlicher Abzug gewährt wird. Die erhöhte Entfernungspauschale wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel angesetzt.[3]

Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiepreisentwicklung hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. km um 3 Cent pro km von 35 Cent auf 38 Cent beschlossen. Die eigentlich erst ab 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale wird zeitlich vorgezogen und gilt für den gesamten VZ 2022.

Unverändert ist die Entfernungspauschale mit höchstens 4.500 EUR im Kj anzusetzen. Dieser Höchstbetrag gilt bei abziehbaren Familienheimfahrten i.R.e. doppelten Haushaltsführung nach wie vor nicht.

Ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist nur ansetzbar, soweit der ArbN einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.[4]

 

Beispiel

A nutzt im Jahr 2022 an 220 Tagen einen dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnenden Geschäftswagen mit Verbrennungsmotor (60.000 EUR Bruttolistenpreis, kein Fahrtenbuch) für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (einfache Entfernung 30 km).

Lösung

  • Fiktive Fahrtkosten zur ersten Betriebsstätte:
    0,03 % v. 60.000 EUR x 30 EKM x 12 Monate =                                    480 EUR
  • davon abziehbar:
    220 Tage x 0,30 EUR x 20 Ekm =                                                             320 EUR
    220 Tage x 0,38 EUR x 10 Ekm =                                                                836 EUR
    Summe =                                                                                                        2.156 EUR

 

[1] § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; vgl. auch R 9.10 LStR und hierzu ergangene LStH

[2] StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749

[3] Hörster, NWB 2019, 3202, 3205

[4] § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG