Das BMF hat mit Schreiben vom 27. September 2019[1] die neue Anlage EÜR für den Veranlagungszeitraum 2019 bekanntgemacht. Diese enthält für die Praxis wesentliche Fortentwicklungen, auf die nachfolgend überblickartig eingegangen wird.

 

Eintragung bei Betriebsbeendigung (Zeile 9 der Anlage EÜR)

Die Zeile 9 hat die Finanzverwaltung um eine Abfrage zur Betriebsbeendigung ergänzt. Wird ein Betrieb infolge

  • Veräußerung,
  • Betriebsaufgabe oder
  • unentgeltlicher Übertragung

aufgegeben, muss dies künftig durch einen Vermerk in Zeile 9 (Kennziffer 111) gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt werden.

Durch diese neue Abfrage können von der Finanzverwaltung künftig maschinell die Sachverhalte erkannt werden, in denen i.d.R. ein Übergangsgewinn für den Wechsel der Gewinnermittlungsart (Zeile 102) zu ermitteln ist.

 

(Steuerfreie) Betriebseinnahmen

Bei Erfassung der Betriebseinnahmen wird vor der Zeile 11 der Anlage EÜR darauf hingewiesen, dass bei den Betriebseinnahmen die Einnahmen einschließlich etwaiger steuerfreier Betriebseinnahmen zu deklarieren sind.

Eine etwaige Steuerfreiheit (z. B. nach § 3 Nr. 26 EStG) ist in den neu geschaffenen Zeilen 90 bis 93[2] einzutragen.

 

Betriebsausgaben

Zeile 23 (Eintragung von Betriebsausgaben einschließlich der auf steuerfreie Betriebseinnahmen entfallenden Betriebsausgaben)

In der Überschrift vor Zeile 23, die sich mit der Nennung von Betriebsausgaben beschäftigt,  hat die Finanzverwaltung eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass die Betriebsausgaben einschließlich der Betriebsausgaben zu erklären sind, die auf etwaige steuerfreie Betriebseinnahmen entfallen. Ein etwaiges Betriebsausgabenabzugsverbot ist in den neu geschaffenen Zeilen 94 bis 96 zu berücksichtigen.[3]

Zudem wurde in Zeile 23 der Verweis auf die §§ 3 Nr. 26, Nr. 26a und 26b EStG gestrichen, da hierfür eine eigenständige Abfrage geschaffen wurde.

Zeilen 24 und 25 (Weinbaubetrieb / Forstwirte)

Aus der bisherigen Zeile 24 hat die Finanzverwaltung die Abfrage für die Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte herausgelöst und in eine neue Zeile 25 überführt.

 

Zeile 41 (Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau)

Zeile 41 wurde um die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ergänzt.

 

Zeilen 49 bis 66 (detailliertere Abfrage zu bestimmten Betriebsausgabenarten)

Bei den Eintragungen zu den sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben hat die Finanzverwaltung detailliertere Abfragen zu den Betriebsausgaben aufgenommen. Hiermit soll u. a. erreicht werden, dass der Höhe nach geringere Betriebsausgaben bei den „Übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben“ (siehe Zeile 66) ausgeführt werden und sich künftig weniger Rückfragen nach der Kostenzusammensetzung ergeben als bislang.

 

Eintragungen – Gewerbesteuer (bisherige Zeile 57 der Anlage EÜR 2018)

In der Anlage EÜR 2018 ist eine Abfrage zur Gewerbesteuer in Zeile 57 enthalten. Diese Abfrage zur Gewerbesteuer hat die Finanzverwaltung in der Anlage EÜR 2019 gestrichen, da die Wahrscheinlichkeit, dass eine abziehbare Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume vor 2008 noch im VZ 2019 vorliegt, ausgesprochen gering ist.

Zeilen 91 bis 96 (Angaben zu den steuerfreien Betriebseinnahmen bzw. den nicht abziehbaren Betriebsausgaben)

Zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns hat die Finanzverwaltung in den Zeilen 90 bis 96 Eintragungen für steuerfreie Einnahmen und den damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben aufgenommen.

Praxishinweis

Neu ist, dass die Betriebseinnahmen zunächst ohne Kürzung um die steuerfreien Einnahmen i.S.d. Zeilen 91 bis 93 einzutragen sind.[4] Auch die Kürzung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG sowie nach §§ 3c Abs. 1 und 4 EStG erfolgt nunmehr in den Zeilen 94 bis 96 und nicht unmittelbar bei den Betriebsausgaben.

 

Zeilen 125 und 126 (Eintragungen zu den Entnahmen und Einlagen)

Die Eintragungen zu den Entnahmen und Einlagen sollen ab VZ 2019 im Hinblick auf die Folgewirkung für die Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG (Einschränkung des Schuldzinsenabzugs) verpflichtend vorzunehmen, da die Kenntnis für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen notwendig ist.

 

 

[1] BMF-Schr. v. 27.9.2019 – BStBl I 2019, 946

[2] Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen

[3] Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen

[4] Siehe vorherige Ausführungen

 

 

Stand: 27.11.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]