BMF: Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung

 

Durch das JStG 2019 wurde § 18a UStG zum 1.1.2020 dahingehend geändert, dass für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 in der Zusammenfassenden Meldung auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers (§ 6b UStG) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht.

Das BMF weist darauf hin, dass es derzeit aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM nach § 18a UStG vornehmen können.

Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist es daher erforderlich, dass die betreffenden Unternehmer für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 bei Vorliegen entsprechender Tatbestände eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Soweit Unternehmer auch aufgrund des Vorliegens anderer Tatbestände nach § 18a Abs. 1 bis 3 UStG zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 verpflichtet sind, ist diese nach dem bekannten Verfahren an das BZSt zu übermitteln. Daneben ist eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu übermitteln. Für die Meldezeiträume und Abgabefristen der Meldungen über Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. Nr. 4 UStG gelten die Regelungen des § 18a Abs. 1 bis 3 UStG analog.

Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt. Die erforderlichen Angaben können direkt online in den Vordruck eingegeben und übermittelt werden. Soweit erforderlich, kann der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das DE-Mail-Postfach des BZSt (konsignationslager@bzst.de-mail.de) übermittelt werden.

Das BZSt erteilt eine Bestätigung über die Übermittlung der Meldung. Bei Nutzung des Online-Vordrucks wird diese mittels einer Übermittlungsbestätigung direkt am Bildschirm angezeigt. Bei Übermittlung über DE-Mail wird die Bestätigung an das DE-Mail-Postfach des Absenders gesendet.

 

BMF-Schreiben v. 28.1.2020 – III C 5 – S 7427-b/19/10001 :002 >>

 

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Stand: 3.2.2020