[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Nachträgliche Geltendmachung nach einer Außenprüfung zulässig!

Grundsätzliches

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes.
Mandanten können für künftige Investitionen von abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerrechtlich einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorab geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Investitionsgut

  • bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
  • in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs
  • ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich

genutzt wird.

Zudem müssen auch gesetzlich definierte Betriebsgrößengrenzen eingehalten sein.

 

Investitionsabzugsbetrag und Geltendmachung im Anschluss an eine Außenprüfung

BFH-Urteil v. 23. März 2016 ( IV R 9/14)

Die Finanzverwaltung vertritt gegenwärtig die Auffassung, dass im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhung kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann.

Praxishinweis
Diese einschränkende Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 23. März 2016  abgelehnt. Dadurch können sich neue Gestaltungsüberlegungen ergeben.

Im Urteilssachverhalt wurde im Anschluss an eine im September/Oktober 2012 durchgeführte Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Hierdurch sollte eine Gewinnerhöhung lt. Außenprüfung kompensiert werden.

Nach Auffassung des BFH sind zumindest die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt. Bedeutsam sind hierbei folgende BFH-Aussagen:

  • Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung möglich.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag wird außerbilanziell erfasst; die strengen Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG gelten nicht.
  • Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags muss nicht bereits mit der Steuererklärung ausgeübt werden; sofern der betreffende Steuerbescheid formell noch nicht bestandskräftig ist, kann das Wahlrecht auch noch im Anschluss an eine Außenprüfung zur Gewinnkompensation geltend gemacht werden.

Ob die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt waren, konnte der BFH allerdings nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren wurde vom BFH an das FG zurückverwiesen; dieses hat Feststellungen zum Vorliegen der Investitionsabsicht im Bildungsjahr zu treffen.

Hierbei muss das FG folgende Erwägungen berücksichtigen:

  • Einer Prüfung des Finanzierungszusammenhangs zwischen der Steuervergünstigung und der geplanten Investition bedarf es nach der Neufassung der Vorschrift des § 7g EStG durch das UntStRefG 2008 v. 14. August 2007  (Investitionsabzugsbetrag statt Ansparabschreibung) – anders als bei der früheren Ansparabschreibung – nicht mehr.  Hintergrund ist, dass bei unterbliebener Investition die ursprünglich gebildete Gewinnminderung im Abzugsjahr rückgängig gemacht wird. Damit besteht im Regelfall kein Anreiz mehr, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht besteht.
  • Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der Fassung des Streitjahres musste eine begünstigte Investition “beabsichtigt” gewesen sein. Diese Investitionsabsicht muss im Einzelfall festgestellt werden (Prognoseermittlung). Grundlage für diese Prüfung sind objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten.  Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige; d. h. Unsicherheiten gegen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Streit zwischen Mandanten und der Finanzverwaltung über die zulässige Prognoseermittlung ist vorprogrammiert.

Praxishinweis
Von einer Investitionsabsicht kann lt. BFH nicht bereits ausgegangen werden, wenn die erforderliche Investition fristgerecht durchgeführt wurde. Auch reicht es nicht aus, wenn der Mandant erklärt, er wolle das Wirtschaftsgut anschaffen.

 

§ 7g EStG: Gesetzesänderung durch das Steueränderungsgesetz 2015  und Auswirkung der BFH-Rechtsprechung vom 23. März 2016

Durch das Steueränderungsgesetz 2015  hat sich eine gravierende Änderung des § 7g EStG ergeben.

Ein Nachweis der Investitionsabsicht sowie die bislang verlangte Angabe zur Funktion der geplanten Investition wird nicht mehr verlangt. Es genügt, den Abzugsbetrag ohne weitere Erläuterungen anzusetzen.
Dafür wird eine elektronische Übermittlung der zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nötigen Daten verlangt.

Praxishinweis
Die gesetzliche Neuregelung ist erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Auf Abzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht wurden, ist die frühere Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Fraglich ist, welche Auswirkung die BFH-Rechtsprechung vom 23. März 2016  auf die neue Rechtslage hat. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung wird unter Bezug auf die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 7g EStG die Nachholung für den Ausgleich von nachträglichen Steuererhöhungen durch eine Außenprüfung auch in der neuen Rechtslage ausscheidet.

Die Gesetzesbegründung beruft sich auf eine für den Investitionsabzugsbetrag nicht (mehr) zur Anwendung kommende BFH-Rechtsprechung. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung haben auch keinen Niederschlag in dem neuen Gesetzeswortlaut gefunden. M. E. spricht vieles dafür, dass in der neuen Rechtslage eine nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen zulässig ist.

Praxishinweis
In der neuen Rechtslage entfällt die vormals notwendige Prüfung und Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht.
Die vom BFH mit Urteil vom 23. März 2016  vorgenommene Investitionsabsichtsprüfung dürfte mit Eintritt der neuen Rechtslage entfallen.
Es bleibt mit Spannung die Stellungnahme der Finanzverwaltung abzuwarten.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]