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Der Gesetzgeber bestimmt zur ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG Folgendes:

„(4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
  2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.

6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.

8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.“

Nachfolgend wird auf die aktuellen Entwicklungen zur ersten Tätigkeitsstätte – insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung – eingegangen.

  • Großräumige erste Tätigkeitsstätte bei einem Werksgelände-Lokführer

Das FG Köln hat sich mit Urteil v. 11. Juli 2018[1] mit der Frage des Abzugs von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Tätigkeit als Lokführer auseinandergesetzt.

Der Urteilsfall

Im Urteilsfall bezog der Kläger im Veranlagungsjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Lokführer. Im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung 2015 machte er Verpflegungsmehraufwendungen von 2.316 EUR (193 Arbeitstage á 12 EUR) geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit folgender Begründung:

Es liege eine Fahrtätigkeit als Lokführer vor. Er fahre als E‑Lokfahrer verschiedene Orte an, verbleibe also nicht an der ersten Tätigkeitsstätte und sei daher ab dem Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden abwesend. Es seien Verpflegungsmehraufwendungen für 193 Tage à jeweils 12 EUR (Summe: 2.316 EUR) zu berücksichtigen. Der Abzug der tatsächlich gefahrenen Kilometer sei zulässig. Demzufolge sollten statt der Entfernungspauschale Fahrtkosten in Höhe von (38 km für 193 Tage à 0,30 €=) 2.200,20 € als Werbungskosten angesetzt werden.

Das Finanzamt verwehrte den erhöhten Abzug, weil der Kläger als Lokführer im betriebseigenen Schienennetz eingesetzt sei. Es habe zudem eine Zuordnung durch den Arbeitgeber vorgelegen. Bei dem Schienennetz handele es sich um ein zum Werksgelände gehörendes betriebseigenes Schienennetz und nicht um Trassen der DB oder anderer öffentlicher Verkehrsbetriebe. Auf dem Werksgelände befänden sich mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, die als eine Tätigkeitsstätte anzusehen seien. Das betriebseigene Schienennetz verbinde alle unterschiedlichen Betriebe des Arbeitgebers. Bei dem Werksgelände handele es sich demgemäß um eine großräumige erste Tätigkeitsstätte.

Entscheidung des FG Köln

Nach Auffassung des FG Köln ist die eingereichte Klage aus folgenden Gründen unbegründet:

  • Als „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“ kommt ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet in Frage, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers (großräumiges Einsatzgebiet) handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird.[2] Auch das Schienennetz des Arbeitgebers kann damit als dauerhafte, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen sein.
  • Die konkrete flächenmäßige Ausdehnung des firmeneigenen Schienennetzes steht der Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte nicht entgegen.[3]
  • Selbst wenn sich ein solches Schienennetz über mehrere Stadtteile erstreckt, handelt es sich um ein räumlich geschlossenes bzw. zusammenhängendes Gelände. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich auf dem geographischen Gelände, auf dem das Schienennetz verlegt ist, auch öffentliche Straßen befinden.

Nach diesen Grundsätzen stellt das Einsatzgebiet des Klägers eine erste Tätigkeitsstätte dar.

  • Unerheblich ist, ob dem Arbeitgeber das Schienennetz selbst gehört; es kommt nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sondern lediglich auf die tatsächliche Sachherrschaft über das Schienenne[4] Diese war im Urteilsfall gegeben.
  • Der Einwand des Klägers, das Schienennetz verbinde lediglich die betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, greift nicht: Vielmehr reiht sich zwischen den beiden betrieblichen Einrichtungen das Schienennetz als weitere betriebliche Einrichtung ein, so dass sich insgesamt gleichsam einer Perlenkette eine zusammenhängende betriebliche Fläche erschließt.
  • Ebenfalls unerheblich ist, dass sich das von dem Arbeitgeber genutzte Gebiet über mehrere Kilometer erstreckt. Aus der zitierten Rechtsprechung des BFH ergibt sich, dass eine flächenmäßige Ausdehnung eines Schienennetzes über mehrere Stadtteile der Annahme eines Tätigkeitsmittelpunktes nicht

Praxishinweis

Gegen die Entscheidung des FG Köln ist Revision[5] eingelegt worden. Vergleichbare Sachverhalte sollten offen gehalten werden. Der Entscheidungsfall bezieht sich jedoch nur auf einen auf einem Werksgelände tätigen Lokführer. Die Entscheidung dürfte nicht auf einen Lokführer z. B. im Personennahverkehr oder Linienverkehr (z. B. Lokführer, die auf ICE-Strecken tätig sind) übertragbar sein.

  • Zuordnungsentscheidung für die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte immer maßgebend?

Auch bei Mitarbeitern von Straßenreinigungsbetrieben stellte sich die Frage nach dem Werbungskostenabzug von Reisekosten. Im Regelfall werden die Beschäftigten der Straßenreinigungsbetriebe einem bestimmten Ort arbeitsrechtlich zugewiesen (z.B. Bauhof oder Hauptverwaltung).

Die Mitarbeiter von Straßenreinigungsbetrieben üben dann mit Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit aus. Diese endet i.d.R mit der Rückkehr zur ersten Tätigkeitsstätte.

Praxishinweis

Wegen der arbeitszeitlichen Regelungen und der Tätigkeit dieser Mitarbeiter an der jeweiligen ersten Tätigkeitsstätte (u.a. Arbeitskleidung an- und ablegen, Tourenplanung, organisatorische Besprechungen – sog. Frühansprache -, Tourenrückmeldung, Fahrzeugpflege, Entgegennahme von Arbeitsmitteln bzw. Arbeitsgeräten) geht die FinVerw davon aus, dass sich für die Auswärtstätigkeit i.d.R. keine berufliche Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ergibt.

Beispiel

Der Mitarbeiter M der Müllabfuhr ist vom ArbG dem Betriebshof in München zugeordnet. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof beträgt insg. 20 volle Entfernungs-km. M soll arbeitstäglich zunächst den Betriebshof aufsuchen; er legt dort die Arbeitskleidung an und nimmt an der Frühansprache teil.

Ab Verlassen bis Rückkehr zur Wohnung ist M täglich (ohne Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten am Betriebshof) 9 Stunden abwesend.

Ohne Berücksichtigung der Fahrzeit zum Betriebshof und ohne Berücksichtigung der Anwesenheitszeit an dem Betriebshof beträgt die tägliche Abwesenheitsdauer 7,5 Stunden.

 

WEITERLESEN >>

 

 

[1]           FG Köln, Urt. v. 11.7.2018 – 4 K 2812/17, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 36/18

[2]           Zur Rechtsauslegung vor 2014 siehe BFH-Urt. v. 18.6.2009 – VI R 61/06, BStBl II 2010, 564

[3]           Zur Rechtsauslegung vor 2014 siehe FG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2013 – 11 K 2103/12 E, EFG 2014, 247 (nachfolgend BFH-Urt. v. 10.3.2015 – VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084)

[4]           BFH-Urt. v. 10.3.2015 – VI R 87/13, BFH/NV 2015, 1084

[5]           Az. des BFH: VI R 36/18

 

Stand: 24.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]