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Lösung

Der Betriebshof ist aufgrund der Zuordnungsentscheidung des ArbG die erste Tätigkeitsstätte.[1] Es kommt nach der Verwaltungsauffassung bei der Zuordnungsentscheidung nicht auf die Art der Tätigkeit (Haupt- oder Nebentätigkeit) am Zuordnungsort an.

Die Fahrtkosten sind nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale anzusetzen.[2]

Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden nicht als Werbungskosten berücksichtigt, weil die Abwesenheitsdauer vom Betriebshof nur 7,5 Stunden täglich beträgt.[3]

Praxishinweis

In einem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren wird eine Abwesenheitszeitberechnung von der Wohnung gefordert, sodass aufgrund der mehr als 8-stündigen Auswärtstätigkeit arbeitstäglich ein Mehraufwand für Verpflegung i.H.v. 12 EUR zum Ansatz käme. Bei dieser Argumentation ist allerdings zu beachten, dass die täglich an dem Betriebshof verbrachten Zeiten nach Ablauf von 3 Monaten nicht mehr in die Abwesenheitszeitberechnung einzubeziehen wäre.[4]

Abwandlung

Wie Bsp. zuvor, allerdings hat der ArbG M nicht dem Betriebshof zugeordnet.

Lösung

Es liegt am Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 S. 4 EStG vor, weil M dort keine Haupttätigkeit erbringt.

Die Fahrtkosten sind dennoch nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abzurechnen, weil es sich um arbeitstägliche Fahrten zu einem ArbG-Sammelpunkt[5] handelt.

Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden als Werbungskosten berücksichtigt, weil die Abwesenheitsdauer von der Wohnung bis zur Rückkehr 9 Stunden täglich beträgt.[6] Hierbei ist zu beachten, dass die Anwesenheitszeiten am Betriebshof nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht einzubeziehen sind.

Praxishinweis

Diese Grundsätze sind auf alle weiteren Berufsgruppen (z.B. Werkstattmonteure oder Kundendiensttechniker bzw. Piloten oder Flugbegleiter) entsprechend anzuwenden.

 

  • Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte
  • 9 Abs. 4 S. 8 EStG bestimmt Folgendes:

8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; …“

Das FG Nürnberg hat mit Urteil v. 9.5.2018[7] entschieden, dass jedenfalls ein auf mehr als drei Monate angelegter, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierter Fortbildungslehrgang eine erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung begründet.[8]

Das FG Nürnberg betonte, dass durch die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 die frühere BFH-Rechtsprechung überholt sei, wonach es sich bei einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung nicht um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte handele. Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber in
§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG vom tatsächlichen „Aufsuchen“ spricht.

Bei der Bildungseinrichtung i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG als erster Tätigkeitsstätte ist zudem bedeutsam, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf ankommt, ob das Aufsuchen dauerhaft oder vorübergehend erfolgt.

Die Entscheidung des FG Nürnberg wirft weitere Fragen auf:

  • Nur bei Lehrgängen von mehr als drei Monaten wird eine Bildungseinrichtung außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses als erste Tätigkeitsstätte behandelt. Bei Lehrgängen von bis zu drei Monaten soll demgegenüber eine Abrechnung nach Reisekostenrecht zulässig sein.
  • Im Urteilsfall war der Kläger während der Lehrgangsdauer nicht als ArbN tätig. Oftmals nimmt ein ArbN parallel an einem länger dauernden Lehrgang teil. Fraglich ist, ob ein ArbN mit erster Tätigkeitsstätte daneben am Ort der Bildungseinrichtung eine weitere erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG unterhalten kann. Gerichtliche Entscheidungen hierüber liegen zur Rechtslage ab 2014 noch nicht vor.

Gegen die Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden. Einspruchsverfahren, die sich auf das anhängige Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes.

 

In einem weiteren Urteil hat das FG Münster[9] Folgendes entschieden:

  • Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin, welche bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat, kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.
  • Die erste Tätigkeitsstätte befindet sich während dieser Aufenthalte nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG in der ausländischen Bildungseinrichtung und nicht mehr an der inländischen Hochschule.
  • Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.

Praxishinweis

Liegt eine erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung[10], können Werbungskosten nur noch unter den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung[11] geltend gemacht werden. Bei jungen Ledigen scheidet der Kostenabzug regelmäßig aus, weil kein eigener Haushalt neben der Wohnung am Bildungsort unterhalten wird.[12]

Gegenwärtig bleibt die Entscheidung des BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten. Insbesondere gilt es auch zu klären, wie der Konflikt bei Aufsuchen mehrerer Bildungseinrichtungen zu lösen ist[13] und ob – über den Gesetzeswortlaut hinaus – eine Bildungseinrichtung nur im Falle eines „dauerhaften“ Aufsuchens eine erste Tätigkeitsstätte auslöst.

  • Überblick über die weiteren anhängigen BFH-Verfahren zur ersten Tätigkeitsstätte

Nachfolgend werden die wesentlichen – weiteren – anhängigen weiteren Verfahren zur ersten Tätigkeitsstätte genannt, weil mit Entscheidungen in Kürze zu rechnen ist:

  • Leiharbeitnehmer: Löst die Zuweisung des Leiharbeitnehmers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu werden, eine erste Tätigkeitsstätte aus?[14] Die FinVerw geht in dieser Fallkonstellation von einer ersten Tätigkeitsstätte aufgrund einer dauerhaften Zuordnung aus.[15]
  • Flughafengelände: Stellt ein Flughafengelände, auf dem ein ArbN an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, eine großräumige erste Tätigkeitsstätte dar?[16]
  • Pilot/Flugbegleiter: Stellen die Fahrten zur „home base“, denen der Pilot bzw. der Flugbegleiter zugeordnet ist, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, obwohl am Zuordnungsort keine für die Ausübung der Tätigkeit wesentlichen Arbeiten erbracht werden.[17]
  • Pilot/Flugzeugbegleitpersonal: Ist der Stationierungs- oder Heimatflughafen, den ein Flugzeugführer von seinem ArbG im Arbeitsvertrag oder durch eine die arbeitsvertragliche Regelung ausfüllende Weisung unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt oder beendet (einschließlich vor- und nachbereitender Tätigkeit), eine erste Tätigkeitsstätte?[18]
  • Streifenpolizist: Begründet ein Streifenpolizist eine erste Tätigkeitsstätte an der Dienststelle, wenn er dorthin zwar zugeordnet ist, aber keine für den Beruf wesentlichen Haupttätigkeiten dort erbringt?[19]
  • Auslandsentsendung: Unter welchen Voraussetzungen ist in Entsendefällen (der ArbN wird von seinem ArbG im Rahmen eines Entsendevertrages zu einem verbundenen Unternehmen ins Ausland entsandt und schließt dort zusätzlich einen lokalen Arbeitsvertrag) von einer dauerhaften Zuordnung[20] auszugehen?[21] Im Urteilsfall geht es um die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Heimfahrten als steuerfreier WK-Ersatz.

 

 

[1]           § 9 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG

[2]           § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

[3]           Nds. FG v. 24.4.2017 – 2 K 168/16, EFG 2017, 980, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 27/17

[4]           BMF-Schr. v. 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412 Rz 14, 52 ff (siehe insb. Rz 55 und Bsp. 41)

[5]           § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG

[6]           Nds. FG v. 24.4.2017 – 2 K 168/16, EFG 2017, 980, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 27/17

[7]           FG Nürnberg, Urt. v. 9.5.2018 – 5 K 167/17, EFG 2018, 1262, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 24/18

[8]           § 9 Abs. 4 S. 8 EStG

[9]           FG Münster, Urt. v. 24.1.2018 – 7 K 1007/17 E, F, EFG 2018, 549, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 3/18

[10]          Regelung ist verfassungsgemäß: Sächsisches FG, Urt. v. 13.12.2017 – 5 K 133/17, EFG 2018, 363; NZB eingelegt, Az des BFH: VI B 8/18

[11]          § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

[12]          § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

[13]          Siehe Maciejewski, FR 2018, 452

[14]          Nds. FG, Urt. v. 30.11.2016 – 9 K 130/16, EFG 2017, 202, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 6/17

[15]          BMF-Schr. v. 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412 Rz 13

[16]          FG München, Urt. v. 9.2.2017 – 11 K 2507/16, EFG 2017, 1427, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 12/17

[17]          Hessisches FG, Urt. v. 23.2.2017 – 1 K 1824/15, EFG 2017, 823, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 17/17

[18]          FG Hamburg, Urt. v. 13.10.2016 – 6 K 20/16, EFG 2017, 27, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 40/16

[19]          Nds. FG, Urt. v. 24.4.2017 – 2 K 168/16, EFG 2017, 980, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 27/17

[20]          § 9 Abs. 4 S. 3 EStG

[21]          Nds. FG, Urt. v. 19.4.2018 – 5 K 262/16, Juris; Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 21/18

 

Stand: 24.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]