[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die OFD NRW hat eine aktualisierte Kurzinformation zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht.
Danach ist Folgendes zu beachten:

  • Nach Auffassung des Niedersächsischen FG  kann das Wahlrecht zur Ausübung der Pauschversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschbesteuerung wiederrufbar. Diese Entscheidung entspricht nicht der Verwaltungsauffassung und auch nicht der Auffassung des Hessischen FG.  Die abschließende Entscheidung des BFH in den anhängigen Verfahren bleibt abzuwarten.
  • In die Bemessungsgrundlage einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung sind nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015  alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Brutto) einzubeziehen, die einer solchen Veranstaltung direkt oder im Wege einer sachgerechten Aufteilung zugeordnet werden können. Zu den Gesamtaufwendungen gehören z. B. Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Dekoration, Eventmanager oder Agenturleistungen zur Organisation und Ausrichtung einer Veranstaltung). Im Rahmen eines aktuell vor dem FG Köln (Az. 1 K 3154/15) anhängigen Klageverfahrens wird hierzu von dem Kläger argumentiert, dass nur diejenigen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Empfänger dem Grunde nach steuerbare Einkünfte auszulösen. Unter Beachtung der Urteilsbegründung des BFH-Urteils vom 16. Mai 2013  zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gehörten dazu nach seiner Auffassung jedoch nicht die Kosten für den äußeren Rahmen. Die Rechtsprechung des BFH sei nicht auf Betriebsveranstaltungen, die bis 2014 durchgeführt wurden, beschränkt, sondern auch entsprechend auf die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu übertragen. Dies gelte über das Jahr 2014 hinaus, weil nur in Bezug auf Betriebsveranstaltungen eine härter gesetzliche Regelung gilt.

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