Der Bundestag hat am 5.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen.[1]
Praxishinweis
Die Aktivrente ist keine Rente und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Mitarbeitern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten, bleibt der Arbeitslohn aus der aktiven Tätigkeit im Rentenalter nach Maßgabe von § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei.
Der Beschluss basiert auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und berücksichtigt zudem die Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses.[3] Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dieser Änderung am 19.12.2025 zustimmen wird. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat dem Bundesrat bereits empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen.[4]
Eingeführt wird folgende Steuerfreiheit in § 3 Nr. 21 EStG:
„Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (EStG) bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat.
Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel.
Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;“
Praxishinweis
Diese neue Steuerfreiheit gilt ab 2026 und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis 2026 oder früher begründet wurde.
Die neue Steuerfreiheit kommt zur Anwendung ab dem Folgemonat nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Zur Berechnung bietet die Deutsche Rentenversicherung einen Rentenbeginnrechner an (vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de Suchbegriff: Rentenbeginnrechner).
Die steuerfreien Einnahmen unterliegen – entgegen erster Überlegungen – nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeberlohnsteuerjahresausgleich ist ausgeschlossen.[5] Der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreie Arbeitslohn ist betragsmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[6] Im Lohnkonto ist der steuerfreie Arbeitslohn ebenfalls einzutragen.[7]
Praxishinweis
Bedeutsam ist auch, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG keine Sozialversicherungsfreiheit auslöst. Dies ergibt sich aus einer Änderung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der SvEV.
Die Finanzverwaltung beabsichtigt, zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Aktivrente durch eine FAQ Stellung zu nehmen.
[1] BR-Drs. 726/25 v. 5.12.2025
[2] BT-Drs. 21/2673 v. 7.11.2025
[3] BT-Drs. 21/3098 v. 3.12.2025
[4] BR-Drs. 726/1/25 v. 10.12.2025
[5] § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG n.F
[6] § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG n.F.
[7] § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.


