Das FG Münster hat folgende Entscheidung zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude bei teilweiser Schenkung getroffen:[1]

Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude, die von den Eltern gekauft, die Kaufpreise aber nicht gezahlt, sondern als Schenkung gewährt werden, liegt im Umfang der Schenkung keine wirtschaftliche oder finanzielle Belastung der Erwerber vor, die bei ihnen zu Anschaffungskosten der Gebäude führen.

Sachverhalt

Im Entscheidungsfall erwarb die A das Eigentum an Grundstücken ihrer Eltern aufgrund eines notariellen Grundstückskaufvertrags.

Als „Kaufpreis“ vereinbarten die Vertragsparteien für das erste Objekt rd. 520.000 EUR.

Die Tochter übernahm für dieses Objekt die im Grundbuch eingetragene Belastung i. H. v. ca. 135.000 EUR.

Über den verbleibenden Restkaufpreis i. H. v. 385.000 EUR gewährten die Eltern eine Schenkung.

In Bezug auf das zweite Objekt vereinbarten die Vertragsparteien einen „Kaufpreis“ i. H. v. 143.000 EUR sowie eine Schenkung in dieser Höhe, die die Tochter ebenfalls annahm.

Entscheidung des FG Münster

Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor und es sind daher zwei AfA-Reihen zu bilden.

Nur in Bezug auf die übernommenen Belastungen (hier ca. 135.000 EUR – Objekt 1) liegt ein entgeltlicher Erwerb[2] mit einer eigenen AfA-Bemessungsgrundlage vor.

Für den verbleibenden Restkaufpreis des Objekts 1 und für den „Kaufpreis“ für das Objekt 2 haben die Verkäufer (hier: die Eltern) der Tochter eine Schenkung gewährt, die diese angenommen hat. Insoweit ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen, so dass die AfA-Bemessungsgrundlage der Rechtsvorgänger fortzuführen ist.[3]

Praxishinweis

Von einem unentgeltlichen Erwerb geht das FG Münster aus, weil der Tochter keine tatsächliche finanzielle Belastung entstanden ist. Sie hat selbst bei getrennter Betrachtung der in dem notariellen Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag) und einer Schenkung keine höhere Belastung, da sie keine eigenen Mittel aufgewendet hat, um die Objekte zu erwerben.

Die Folgewirkungen eines teilentgeltlichen Erwerbs erstecken sich auch auf die Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.[4] Für den entgeltlichen Erwerb wird ein eigener Dreijahreszeitraum gebildet; in Bezug auf den unentgeltlichen Erwerb tritt der Rechtsnachfolger in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers.

 

[1]          FG Münster, Urt. v. 24.3.2023 – 2 K 1801/22 E

[2]          BFH-Beschl. v. 5.7.1990 – GrS 6/89

[3]          § 11d EStDV

[4]          § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG