[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Zum 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes in Kraft getreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz hat.

Maßgebend hierfür sind seit Jahresbeginn die weltweiten Umsätze und nicht mehr nur die Umsätze im Inland. Demnach sind ausländische Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF erzielen und Umsätze in der Schweiz tätigen, seit 2018 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bislang konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 CHF in der Schweiz ihre Leistungen dort ohne Mehrwertsteuer erbringen, was als Wettbewerbsnachteil gegenüber den inländischen Unternehmen gesehen wurde.

Wer nun zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden. Darüber hinaus ist ein Fiskalvertreter zu bestellen. Als Fiskalvertreter kann sowohl eine natürliche als auch juristische Person mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Schweiz (z.B. Handelskammer Deutschland-Schweiz) auftreten.

Ferner ist eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die seit dem 1. August 2017 drei Prozent des erwarteten steuerbaren Inlandsumsatzes (ohne Exporte) beträgt, mindestens jedoch 2.000 CHF; der Höchstbetrag liegt bei 250.000 CHF. Die Sicherheitsleistung kann als Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung erbracht werden.

Schließlich sind i.d.R. quartalsweise Steuerabrechnungen einzureichen.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Unterlassung der Anmeldung als steuerpflichtige Person drohen hohe Bußen oder gar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Das geänderte Mehrwertsteuergesetz sieht ab dem 1. Januar 2019 auch Neuerungen für den Online-Versandhandel vor. Versandhandelsunternehmen werden ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen (Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 CHF) mindestens einen jährlichen Umsatz von 100.000 CHF erzielen.

Ob ein ausländisches Unternehmen letztlich mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz wird, hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. dem Ort der Lieferung bzw. dem Ort der sonstigen Leistung. Das Mehrwertsteuerrecht der Schweiz weicht hier in der Auslegung von Definitionen zum Teil vom deutschen Umsatzsteuerrecht ab, so dass zunächst eine genaue Analyse erfolgen sollte.

 

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Stand: 27.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]