Das Bundeskabinett hat die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen beschlossen. [1] Hierdurch wird auch die für das Lohnsteuerrecht bedeutsame LStDV geändert.

Welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind, wird in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LStDV näher beschrieben. [2]

Durch Rechtsverordnung können auch die Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung von Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch eine einheitliche digitale Schnittstelle bestimmt werden. [3] Dem ist der Verordnungsgeber nachgekommen. [4]

Durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen werden die Bereitstellungsregelungen in § 4 Abs. 2a LStDV erweitert.

Es wird nunmehr bestimmt, dass künftig neben den aufzuzeichnenden Daten auch die mittels Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten der Finanzverwaltung nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen sind (Digitale Lohn Schnittstelle – kurz: DLS).

Praxishinweis

Zu den Vor- und Nebensystemen gehören beispielsweise die elektronischen Zeiterfassungs- oder Reisekostenabrechnungssysteme und auch elektronische Fahrtenbücher.

Die Finanzverwaltung kann bereits gegenwärtig eine Übertragung solcher Daten in einem maschinell verwertbaren Format verlangen. [5]

Die verpflichtende Bereitstellung dieser Daten hat derzeit aber mangels entsprechender Erweiterung der bisherigen Datensatzbeschreibung keine Praxisrelevanz. Die Datensatzbeschreibung der DLS wird künftig erweitert. Zur Klarstellung wird bereits im Vorgriff auf die technische Umsetzung in § 4 Abs. 2a LStDV die verpflichtende Bereitstellung der Daten aus Vor- und Nebensystemen geregelt.

Praxishinweis

Die Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich bestimmen, dass diese klarstellende Neuregelung für die ab dem 1.1.2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden ist. [6] Durch die zeitversetzte Anwendung haben Arbeitgeber, Softwareanbieter und die Finanzverwaltung zeitlichen Vorlauf zur Anwendungsumstellung.


[1] BR-Drucks. 626/25 v. 5.11.2025

[2] § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG lässt die Regelung in der LStDV zu.

[3] § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG

[4] § 4 Abs. 2a LStDV; siehe weitergehend auch www.bzst.de – Suchbegriff: Digitale Lohnschnittstelle

[5] § 147 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AO

[6] § 8 Abs.3 LStDV