[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Der Bundesrat hat am 24. November 2017 die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen[1] beschlossen.[2] Die beschlossene Verordnung enthält eine für die Praxis wesentliche Veränderung der Entgeltbescheinigungsverordnung.

Bislang wird bestimmt, dass bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgelts auch „geldwerte Vorteile“ zu berücksichtigen sind.[3]

  • 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b der Entgeltbescheinigungsverordnung v. 19. Dezember 2012[4] wird ab 2018 wie folgt gefasst:

„b) Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie“.

Das neue Wort „Nebenbezüge“ nebst Beispielen ersetzt die bisherigen Wörter „geldwerte Vorteile“. Damit wird die Regelung, dem Steuerrecht folgend, systematisiert. Soweit der Begriff „Entgelt“ verwendet wird, umfasst er sämtliche Nebenbezüge wie geldwerte Vorteile, Naturalleistungen (Sachbezüge) und steuerpflichtige Bestandteile sonstiger Personalnebenkosten. Diese Systematik war mit der bisherigen Formulierung unvollständig abgebildet, was Unsicherheiten in der betrieblichen Umsetzung ausgelöst hat. Diese zu überwinden bezweckt die neue Begrifflichkeit.

Mit der Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass nur steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten wie z. B. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder im Gesamtbrutto zu erfassen sind. Wenngleich der Wortlaut nicht eindeutig ist, bleibt zu hoffen, dass sich die Aufzeichnungsbefreiung auch auf sämtliche steuerfreien geldwerten Vorteile erstreckt.

 

Praxishinweis

Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung, so dass davon auszugehen ist, dass diese Rechtsgrundsätze auch vor dem zeitlichen Anwendungsbereich (1. Januar 2018) zur Anwendung kommen.

[1] BR-Drucks. 673/17 v. 10.10.2017

[2] BR-Drucks. 673/17 (Beschluss) v. 24.11.2017

[3] § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b der Entgeltbescheinigungsverordnung

[4] BGBl I 2012, 2712

 

 

Stand: 11.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]